Hundehaltung: Befreiung beantragen


Volltext

Die Vorschriften der Hundehalterverordnung gelten nicht für alle Hunde in gleichem Maße:


Handlungsgrundlage(n)


Voraussetzungen

Es muss sich um ausgebildete 

handeln.

Für Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden, gelten die beschriebenen Ausnahmen uneingeschränkt.

Die Ausnahmen gelten für Jagd- und Herdengebrauchshunde nur, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die Zulassung weiterer Ausnahmen liegt im Ermessen der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie werden nur erteilt, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder –haltung nicht gefährdet werden und gelten nur für den Zuständigkeitsbereich der Behörde.

Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde gilt nur, wenn sich der Hundehalter oder Hundeführer mit dem Hund nur vorübergehend in Mecklenburg-Vorpommern aufhält.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.


Verfahrensablauf

Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.


Bearbeitungsdauer

Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.


Fristen

Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

06.10.2022

Zuständigkeit

örtliche Ordnungsbehörden


Zuständige Stelle(n)