Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Krankenversicherte Gewährung


Volltext

Eine Rehabilitation kann Ihnen helfen, den dauerhaften Eintritt einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder mit den Folgen besser zurechtzukommen.

Damit Ihre Krankenkasse die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme trägt, müssen Sie gesetzlich krankenversichert sein. Ihre Krankenkasse prüft zunächst, ob ein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig ist.

Bei Erwerbstätigen finanziert zum Beispiel die Rentenversicherung notwendige Rehabilitationsleistungen. Reha-Leistungen für Rentnerinnen und Rentner, Mütter oder Väter mit Kindern sowie für Pflegebedürftige fallen in der Regel in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Rehabilitationsleistungen müssen von Ihnen beantragt werden. Meist erfolgt die Antragstellung nach einer Akut-Behandlung im Krankenhaus durch den Sozialdienst zusammen mit Ihnen (Anschlussrehabilitation).

Auch Ihre behandelnden Ärzte können eine medizinische Rehabilitation anregen und eine ärztliche Verordnung für die Beantragung ausstellen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Bearbeitungsdauer

Die Krankenkasse muss innerhalb von 2 Monaten über Anträge auf Rehabilitationsleistungen entscheiden.


Fristen

Grundsätzlich haben Sie erst nach Ablauf von 4 Jahren erneut Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation. Ausnahme: Eine Rehabilitation kann innerhalb der Vierjahresfrist bewilligt werden, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V


Fachlich freigegeben am

07.07.2021

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.


Zuständige Stelle(n)

Ihre zuständige Krankenkasse, siehe GKV-Spitzenverband
Adresse
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin, Stadt