Testament: Rückgabe einer amtlich verwahrten Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament) beantragen


Volltext

Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament oder einen Erbvertrag) bei Gericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben haben oder diese auf Ihre Veranlassung hin vom Notar dort hinterlegt wurde, können Sie sich diese wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgeben lassen. Das Verlangen kann jederzeit gestellt werden. Haben Sie mit Ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner die Verfügung von Todes wegen gemeinschaftlich errichtet, kann sie nur auf beiderseitiges Verlangen an beide zurückgegeben werden. Haben Sie einen Erbvertrag geschlossen, so müssen alle Vertragspartner die Rückgabe verlangen. In bestimmten Fallkonstellationen bedeutet die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich auch den Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen, z.B. bei notariellen Testamenten. Deshalb muss der Erblasser in diesen Konstellationen bei dem Rückgabeverlangen testierfähig sein. Der Antrag kann auch durch einen Stellvertreter gestellt werden. Allerdings kann die Rückgabe nur an den Erblasser selbst erfolgen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:


Bearbeitungsdauer

Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.


Fristen

keine


Formulare

Formulare notwendig: Nein

Onlineverfahren möglich: Nein

Schriftform nötig: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Ja. Sie können sich bei der Antragstellung vertreten lassen oder den Antrag schriftlich stellen. Die Rückgabe der Verfügung von Todes wegen kann aber nur an Sie persönlich erfolgen.


Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

06.07.2021

Zuständigkeit

Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.


Ansprechpunkt

Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.


Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder