Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) beim Nachlassgericht hinterlegen


Volltext

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Verfügung von Todes wegen (z.B. Ihr eigenhändiges Testament) im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die besondere amtliche Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust. Die Testamentshinterlegung wird auch im Zentralen Testamentsregister erfasst.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühr für die Hinterlegung: EUR 75,00

Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister: EUR 18,00


Verfahrensablauf

Wenn Sie selbst eine Verfügung von Todes wegen hinterlegen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:


Bearbeitungsdauer

Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.


Fristen

keine


Formulare

Formulare notwendig: Nein

Onlineverfahren möglich: Nein

Schriftform nötig: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein. Sie können sich vertreten lassen oder den Antrag schriftlich stellen. Um weitere Nachfragen zu vermeiden, wird die persönliche Vorsprache aber empfohlen. Wenn Sie die Verfügung von Todes wegen bei einem Notar erstellt haben, wird dieser in der Regel das Erforderliche veranlassen.


Hinweise (Besonderheiten)

In bestimmten Fällen wird die besondere amtliche Verwahrung auch von dritter Seite veranlasst, wenn Sie dies wünschen, z.B. bei der Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Dann sorgt der Notar bzw. die Notarin dafür, dass die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.


Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

06.07.2021

Zuständigkeit

Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.


Ansprechpunkt

Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.


Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder