Adoption eines Volljährigen beantragen


Volltext

Die Annahme eines Volljährigen als Kind (Adoption) wird auf Antrag des bzw. der Annehmenden und des bzw. der Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem bzw. der Annehmenden und dem bzw. der Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

Die Volljährigenadoption ist grundsätzlich als Adoption mit schwachen Wirkungen ausgestaltet, d. h. die verwandtschaftlichen Beziehungen des Anzunehmenden zu seiner leiblichen Familie werden nicht vollständig gekappt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber auch als Volladoption ausgesprochen werden, die zu einer nahezu vollständigen Integration in die Familie des bzw. der Annehmenden führt.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen.


Bearbeitungsdauer

Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs i. d. R. mindestens 3 Monate, vom Einzelfall abhängig


Fristen

Keine


Formulare

Keine


Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

02.07.2021

Zuständigkeit

Über den Antrag zur Annahme entscheidet das Familiengericht bei ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.


Ansprechpunkt


Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder