Feststellung der endgültigen Deponie-Stilllegung beantragen


Volltext

Nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung eines Oberflächenabdichtungssystems sowie der Rekultivierung beantragen Sie bei der zuständigen Behörde, dass die endgültige Stilllegung festgestellt wird. Diese Feststellung erfolgt im Wege einer Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte sowie der dazugehörigen technischen Einrichtung.

Die Stilllegung einer Deponie ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Unterlagen zur beabsichtigten Stilllegung bzw. Rekultivierung des Deponiestandortes vorzulegen und auf dieser Grundlage die Oberflächenabdichtung zu errichten. Soweit dazu noch keine Festlegungen im ursprünglichen Zulassungsbescheid der Deponie enthalten sind, hat die zuständige Behörde die Art und Weise der Rekultivierung / Oberflächenabdichtung in einer Anordnung nach § 40 Abs. 2 festzulegen.
Nach Abschluss und behördlicher Abnahme der Bauarbeiten zur Herstellung der Oberflächenabdichtung stellt die zuständige Behörde den Abschluss der Stilllegung fest. Damit wird die endgültige Stilllegung der Deponie vollzogen. Eine Wiederinbetriebnahme ist ab diesem Zeitpunkt nur nach erneuter Zulassung des Deponiebetriebs möglich. Die Deponie befindet sich ab diesem Zeitpunkt in der Nachsorgephase.
Nach angemessener Zeit (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 5) besteht die Möglichkeit, eine Deponie auf Antrag des Deponiebetreibers aus der Nachsorgephase zu entlassen. Dazu müssen die Kriterien nach § 11 Abs. 2 DepV erfüllt sein. 
Für die Entscheidungen der Behörden nach § 40 KrWG gelten keine Verfahrensvorschriften, wie sie für die Zulassung nach § 35 KrWG anzuwenden sind.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die für die Beendigung der Nachsorge erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die durch den Antragsteller bei der zuständigen Behörde mindestens vorgelegt werden müssen, ergeben sich aus den Prüfkriterien nach Anhang 5 Nr. 10 DepV.


Voraussetzungen

Voraussetzung für die endgültige Stilllegung einer Deponie ist, dass ein Oberflächenabdichtungssystem nach dem Stand der Technik errichtet und von der zuständigen Abfallbehörde abgenommen wurde.
Voraussetzung für die Feststellung des Abschlusses der Nachsorge einer Deponie ist, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden. Dies ist regelmäßig dann erfüllt, wenn die unter Punkt 8 geforderten Unterlagen mit positivem Ergebnis vorliegen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kostenrahmen: EUR 100 - 5000

Es werden Gebühren nach der Abfall-Kostenverordnung MV erhoben. Die Gebühren werden mit der Anordnung zur Durchführung von Stilllegungsmaßnahmen, mit der Feststellung der endgültigen Stilllegung oder der Feststellung des Endes der Nachsorgephase fällig.


Verfahrensablauf

Sie haben die beabsichtigte Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts bei der zuständigen Behörde bereits angezeigt sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung eines Oberflächenabdichtungssystems durchgeführt. Auch die Rekultivierung ist abgeschlossen. Nun beantragen Sie bei der zuständigen Behörde, dass die endgültige Stilllegung festgestellt wird. Ihr Antrag wird geprüft und eine Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte sowie der dazugehörigen technischen Einrichtung eingeleitet. Anschließend werden der Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung und weitere Anforderungen in Bezug auf die Nachsorgephase festgestellt. Der Bescheid der Behörde wird Ihnen übersandt.


Fristen

keine

In der Stilllegung ist unverzüglich das Oberflächenabdichtungssystem aufzubauen.


Formulare


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

01.06.2021

Zuständigkeit

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) nach örtlicher Zuständigkeit:
StALU Westmecklenburg für die Landkreise Ludwigslust-Parchim, Nordwestmecklenburg und die kreisfreie Stadt Schwerin
StALU Mittleres Mecklenburg für den Landkreis Rostock und die kreisfreie Stadt Rostock
StALU Vorpommern für die Landkreise Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald ausgenommen die Gemeinden der Ämter Jarmen-Tutow, Peenetal/Loitz und der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof und Uecker-Randow-Tal sowie die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg (Uckermark) und Ueckermünde
StALU Mecklenburgische Seenplatte für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte sowie auch die Gemeinden der Ämter Jarmen-Tutow, Peenetal/Loitz und der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof und Uecker-Randow-Tal sowie die amts-freien Gemeinden Pasewalk, Strasburg (Uckermark) und Ueckermünde


Ansprechpunkt

örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt M-V


Zuständige Stelle(n)

Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Adresse
Badenstr. 18
18439 Stralsund, Hansestadt

Zuständiger Mitarbeiter

Ulrike Pietz (Dezernatsleitung)
Telefon +49 385 588-68501


Adresse
Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde, Stadt Seebad

Zuständiger Mitarbeiter

Ulrike Pietz (Dezernatsleitung)
Telefon +49 385 588-68501