Apotheke: Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

26.08.2024;23.09.2025

Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern


Fristen

Den Betrieb Ihrer Krankenhausapotheke dürfen Sie erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen die Erlaubnis dazu erteilt hat.


Zuständigkeit

Landesamt für Gesundheit und Soziales in Mecklenburg-Vorpommern
 


Volltext

Wenn Sie als Trägerin oder Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben wollen, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.

Die Krankenhausapotheke ist Funktionseinheit eines Krankenhauses. Sie ist für die sichere und ordnungsgemäße Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zuständig.

Außerdem informiert und berät sie Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte sowie Patientinnen und Patienten über die eingesetzten Arzneimittel und Medizinprodukte.

Um die Betriebserlaubnis erhalten zu können, müssen Sie die vorgeschriebenen Räumlichkeiten nachweisen und eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt, als Leitungskraft beschäftigen.

Ein Krankenhaus benötigt nicht zwingend eine eigene Krankenhausapotheke, sondern kann sich auch von der Apotheke eines anderen Krankenhauses oder einer öffentlichen Apotheke (krankenhausversorgende Apotheke) auf vertraglicher Basis versorgen lassen.


Erforderliche Unterlagen

Von der Leiterin oder dem Leiter der Krankenhausapotheke sind folgende Unterlagen einzureichen:


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)

Dezernat LAGuS 300 - Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle
Adresse
Graf-Yorck-Str. 10
19061 Schwerin, Landeshauptstadt