Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils beantragen


Formulare


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

20.04.2026

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

 

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Gebühr für Feststellung, ob Voraussetzungen für Anerkennung vorliegen. Die Gebührenhöhe wird von der Behörde, die über den Antrag entscheidet, festgesetzt und ist insbesondere abhängig von: Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten Umfang und Schwierigkeit des Anerkennungsverfahrens Ihrer finanziellen Situation ob Ihrem Antrag stattgegeben oder dieser abgelehnt beziehungsweise zurückgenommen wird


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)


Volltext

Wenn eine Ehe in einem anderen Land geschieden wurde, gilt die Scheidung grundsätzlich zunächst nur dort. Soll die Scheidung in Deutschland anerkannt werden, können Sie dies beantragen.

Wenn Ihre Ehe nach dem 01.03.2001 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) geschieden wurde, müssen Sie die Anerkennung in der Regel nicht beantragen. Das gilt nicht für Dänemark.

Sie müssen außerdem kein Anerkennungsverfahren Ihrer ausländischen Scheidung beantragen, wenn bei dieser


Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll.

Wenn beide Ehegatten sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist zuständig: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin
 


Erforderliche Unterlagen

Bei allen ausländischen Urkunden müssen folgende Angaben von der deutschen Botschaft im Scheidungsland oder einer dazu bestimmten dortigen Behörde bestätigt worden sein:

Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen laut Auswärtigem Amt schwere Mängel aufweisen, gelten besondere Richtlinien.


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)

Referat III 360 - Bürgerliches Recht, Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Adresse
Puschkinstr. 19-21
19055 Schwerin, Landeshauptstadt