Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils beantragen
Formulare
- Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG
- Allgemeine Hinweise des Oberlandesgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Handlungsgrundlage(n)
- § 107 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 4 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)
- Anlage Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)
Fachlich freigegeben am
20.04.2026Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Gebühr für Feststellung, ob Voraussetzungen für Anerkennung vorliegen. Die Gebührenhöhe wird von der Behörde, die über den Antrag entscheidet, festgesetzt und ist insbesondere abhängig von: Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten Umfang und Schwierigkeit des Anerkennungsverfahrens Ihrer finanziellen Situation ob Ihrem Antrag stattgegeben oder dieser abgelehnt beziehungsweise zurückgenommen wird
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Volltext
Wenn eine Ehe in einem anderen Land geschieden wurde, gilt die Scheidung grundsätzlich zunächst nur dort. Soll die Scheidung in Deutschland anerkannt werden, können Sie dies beantragen.
Wenn Ihre Ehe nach dem 01.03.2001 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) geschieden wurde, müssen Sie die Anerkennung in der Regel nicht beantragen. Das gilt nicht für Dänemark.
Sie müssen außerdem kein Anerkennungsverfahren Ihrer ausländischen Scheidung beantragen, wenn bei dieser
- beide Eheleute die Staatsangehörigkeit des Staates hatten, in dem die Scheidung erfolgte, und
- keiner der Eheleute deutscher Staatsangehöriger beziehungsweise deutsche Staatsangehörige war.
Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll.
Wenn beide Ehegatten sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist zuständig: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- zum Nachweis der Eheschließung:
- Heiratsurkunde oder
- Familienbuchauszug oder
- Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe im Original
- vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des betreffenden Staates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Scheidung
- bei behördlicher Scheidung:
- Scheidungsurkunde oder
- Scheidungsregisterauszug im Original
- Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Scheidung, zum Beispiel durch einen Gerichtsstempel
- bei Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Scheidung eine Registereintragung erforderlich ist: Nachweis über die Registereintragung
- von einem anerkannten Übersetzungsbüro in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke
- Bescheinigung über Ihr Einkommen
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
Bei allen ausländischen Urkunden müssen folgende Angaben von der deutschen Botschaft im Scheidungsland oder einer dazu bestimmten dortigen Behörde bestätigt worden sein:
- Echtheit der Unterschrift und
- Befugnis der ausstellenden Person
Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen laut Auswärtigem Amt schwere Mängel aufweisen, gelten besondere Richtlinien.
Voraussetzungen
- Die Ehe wurde außerhalb der Europäischen Union (EU) oder in Dänemark oder vor dem 01.03.2001 oder vor dem EU-Beitritt des Staates, der die Entscheidung erlassen hat, geschieden.
- Es handelt sich um Ihre eigene Scheidung oder
- Sie haben ein rechtliches Interesse an der Anerkennung der Scheidung, zum Beispiel
- als neue Partnerin beziehungsweise neuer Partner oder
- wegen Renten- und Erbansprüchen.
Zuständige Stelle(n)
Referat III 360 - Bürgerliches Recht, Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Adresse
Puschkinstr. 19-21
19055 Schwerin, Landeshauptstadt