Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene von gesetzlich Unfallversicherten Gewährung


Volltext

Sollte Ihr Ehegatte / eingetragener Lebenspartner oder Ihre Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin in Folge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wegeunfall) verstorben sein, so erhalten die eine Witwenrente bzw. Witwerrente.
Die Rente wird um die Höhe eigenes Einkommen gemindert.
Der Anspruch auf die Rente besteht, solange Sie noch nicht wieder geheiratet haben.
Sollten Sie erneut geheiratet haben und die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden sein, so besteht wieder ein Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente für den vorletzten Ehegatten. Hierfür müssen Sie jedoch einen Antrag stellen.
Die Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an eingetragene Lebenspartner.


Handlungsgrundlage(n)

§ 65 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)


Erforderliche Unterlagen

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine


Verfahrensablauf

Ein Versicherungsfall, der den Tod von Versicherten zur Folge hat, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.


Bearbeitungsdauer

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.


Fristen

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.


Formulare

Keine


Weiterführende Informationen

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, Beschäftigte gegen Unfall am Arbeitsplatz, Unfall auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte oder Berufskrankheit  abzusichern.


Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Fachlich freigegeben am

30.10.2020

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Unfallversicherungsträger sind:

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)


Zuständige Stelle(n)