Medizinische Rehabilitation zur Abwehr von Behinderungen und chronischen Erkrankungen nach SGB IX beantragen


Volltext

Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch auf medizinische Rehabilitation.

Die medizinische Rehabilitation dient dazu, Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern oder auszugleichen. Durch die medizinische Rehabilitation soll die Lebensqualität verbessert werden. Sie hilft, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Menschen können nach einer medizinischen Rehabilitation nach Möglichkeit wieder oder weiter einem Beruf nachgehen. Sie sollen nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen gemäß § 42 Absatz 2 SGB IX insbesondere:

Zum Leistungskatalog gehören gemäß § 42 Absatz 3 SGB IX auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese im Einzelfall erforderlich sind. Solche Leistungen sind insbesondere.

die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) zu stellen.


Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen bei allen Rehabilitationsträgern erfüllt sein, damit eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme bewilligt werden kann:

Die weiteren Voraussetzungen sind beim jeweiligen Rehabilitationsträger zu erfragen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Bewilligung der Leistung fallen keine Kosten oder Gebühren an.


Verfahrensablauf

Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.

Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen zur sozialen Teilhabe können gemäß § 6 SGB IX sein:

Der Rehabilitationsträger prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Form der Förderung notwendig ist. Die Entscheidung wird in einem schriftlichen Bescheid festgehalten.

Alle Rehabilitationsträger sind zur Auskunft, Beratung und Zusammenarbeit verpflichtet. Der Träger, an den man sich zuerst wendet, hat die Pflicht, die Zuständigkeit zügig zu klären. Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen , die Informationsangebote an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln.


Formulare

Antragsformulare sind beim zuständigen Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) erhältlich.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

25.01.2021

Zuständigkeit

zuständige Rehabilitationsträger für die medizinische Rehabilitation bzw. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern.


Ansprechpunkt

Der zuständige Rehabilitationsträger bzw. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern.


Zuständige Stelle(n)