Für die Luftverkehrsteuer registrieren lassen


Volltext

Luftverkehrsunternehmen müssen sich für die Luftverkehrsteuer registrieren, wenn Sie mehr als 2 Abflüge pro Kalenderjahr von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen. Die Registrierung muss bis spätestens 3 Wochen vor dem 1. Abflug erfolgen.

Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, durch die sie zur gewerblichen Beförderung von Personen mit Flugzeugen oder Drehflüglern berechtigt sind. Für sie gilt die Luftverkehrsteuer. Die nicht gewerbsmäßige Beförderung von Personen, zum Beispiel Sport- und Privatflieger sowie der Luftfrachtverkehr, sind von der Steuer nicht betroffen.

Wenn Ihr Luftverkehrsunternehmen keinen Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat, ist es erforderlich, dass Sie einen steuerlichen Beauftragten in Deutschland benennen. Der steuerliche Beauftragte muss für seine Tätigkeit eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach dem Luftverkehrsteuergesetz.

Bei kurzfristigen Abflügen, wenn also zwischen der Registrierung und dem 1. Abflug weniger als 3 Wochen liegen, müssen Sie das zuständige Hauptzollamt unverzüglich per Anzeige über den Abflug informieren. Der Antrag auf Registrierung für die Luftverkehrsteuer ist durch Sie innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachzuholen.

Wenn Sie nicht mehr als 2 Abflüge im Kalenderjahr durchführen, müssen Sie sich nicht für die Luftverkehrsteuer registrieren lassen. Es reicht, wenn Sie den Zoll per Anzeige über die höchstens 2 Abflüge jährlich informieren und unverzüglich für jeden Abflug eine Steuererklärung abgeben.

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten:


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Auf Verlangen des Hauptzollamts müssen Sie weitere Unterlagen und Nachweise vorlegen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.


Voraussetzungen

Als Privatperson können Sie keine Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter beantragen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an. 


Verfahrensablauf

Sie können die Registrierung online über das Zoll-Portal oder per Post, E-Mail oder Fax beantragen.

Antrag im Zoll-Portal:

Wichtiger Hinweis:

Um die Dienstleistungen im Zoll-Portal aufrufen zu können, müssen Sie einmalig ein Geschäftskundenkonto auf dem Zoll-Portal registrieren. Dies ist nur mit einem ELSTER-Unternehmenskonto möglich.  

Antrag auf Registrierung per Post, eingescannt per E-Mail oder Fax:


Bearbeitungsdauer

Die Registrierung als Luftverkehrsunternehmen sowie die Erteilung einer Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter hängen jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist in der Regel in 1 bis 4 Wochen nach Antragstellung abgeschlossen, sofern alle benötigten Unterlagen beigefügt sind.


Fristen

Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter müssen Sie nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist stellen.


Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

10.12.2024

Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Service Desk Zoll (Anwenderfragen)
Postanschrift

01077 Dresden, Stadt
+49 800 80075-452

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Adresse
Carusufer 3 - 5
01099 Dresden, Stadt


Postanschrift

01077 Dresden, Stadt
+49 351 44834-510