Für die Luftverkehrsteuer registrieren lassen


Volltext

Luftverkehrsunternehmen müssen sich für die Luftverkehrsteuer seit dem 1. März 2026 beim Hauptzollamt Frankfurt am Main registrieren, wenn Sie mehr als 2 Abflüge pro Kalenderjahr von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen.

Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, durch die sie zur gewerblichen Beförderung von Personen mit Flugzeugen oder Drehflüglern berechtigt sind. Für sie gilt die Luftverkehrsteuer. Die nicht gewerbsmäßige Beförderung von Personen, zum Beispiel Sport- und Privatflieger, sowie der Luftfrachtverkehr sind von der Steuer nicht betroffen.

Wenn Ihr Luftverkehrsunternehmen keinen Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat, ist es erforderlich, dass Sie einen steuerlichen Beauftragten in Deutschland benennen. Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten.

Der steuerliche Beauftragte muss für seine Tätigkeit eine Erlaubnis beim Hauptzollamt Frankfurt am Main beantragen.

Wenn Sie nicht mehr als 2 Abflüge im Kalenderjahr durchführen, müssen Sie sich nicht für die Luftverkehrsteuer registrieren lassen. Es reicht, wenn Sie den Zoll per Anzeige über die Abflüge jährlich informieren und unverzüglich für jeden Abflug eine Steuererklärung beim Hauptzollamt Frankfurt am Main abgeben.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Registrierung fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf

Sie können die Registrierung online über das Zoll-Portal oder per Post, E-Mail oder Fax beantragen.

Antrag im Zoll-Portal:

Antrag auf Registrierung per Post, eingescannt per E-Mail oder Fax:


Fristen

Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter müssen Sie stellen, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Seit dem 1. März 2026 ist das Hauptzollamt Frankfurt am Main allein und bundesweit zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Luftverkehrsteuer einschließlich der Anordnung und Auswertung der betreffenden Außenprüfungen. Für Außenprüfungen und Überwachungsmaßnahmen (Prüfungsdienst) sind die dezentralen Hauptzollämter zuständig.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

17.03.2026

Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Service Desk Zoll (Anwenderfragen)
Postanschrift

Postfach:100761
01077 Dresden, Stadt

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Adresse
Carusufer 3 - 5
01099 Dresden, Stadt
Postanschrift

Postfach:100761
01077 Dresden, Stadt

(Für Privatpersonen)

(Für Unternehmen)

(Anfragen auf Englisch)

Hauptzollamt Frankfurt am Main, Zentrale Stelle Luftverkehrsteuer
Postanschrift
Hahnstraße 68-70
Postfach:18 04 32
60528 Frankfurt am Main

Service Desk ITZBund