Erstattung von Beitragsaufwendungen Auszahlung


Volltext

Die Bundesagentur für Arbeit ist Rehabilitationsträger, soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die von Jobcentern betreut werden.

Soweit die Bundesagentur für Arbeit nicht selbst dazu verpflichtet ist, müssen Sie als Maßnahmeträger für alle Teilnehmenden die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen und während der Maßnahme die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Konkret geht es dabei um die Beiträge zur

Die Agentur für Arbeit erstattet Ihnen die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung, je nach Leistungsverantwortung.

Sie bekommen das Geld während der gesamten Zeit, in der die Maßnahme läuft, monatlich nachträglich überwiesen, sobald Sie einen Antrag gestellt haben.

Wie hoch die Erstattungsbeiträge sein können, hängt davon ab, um welche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben es sich handelt und welche persönlichen Voraussetzungen durch den Teilnehmenden erfüllt werden. Zur Orientierung können Sie die „Tabelle der Erstattungsbeiträge für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation“ heranziehen, die die Bundesagentur für Arbeit mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV SV) abgestimmt hat.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Darüber hinaus können die Sozialversicherungsbeiträge nur für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezahlt werden, die von der Agentur für Arbeit gefördert werden.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf

Sie erhalten eine Mitteilung, sofern Sie für die Zahlung und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig sind. Dies kann elektronisch, zum Beispiel über die Elektronische Maßnahmeabwicklung (EMAW), oder über ein personenbezogenes Informationsschreiben erfolgen.

Damit Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden können, müssen Sie einen Antrag stellen.


Fristen

Es gilt die übliche Verjährungsfrist von 4 Jahren.


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

30.10.2025

Zuständigkeit

Die Dienststelle, die die Reha-Maßnahme bewilligt, ist die für Sie zuständige Dienststelle.


Ansprechpunkt

Die Dienststelle, die die Reha-Maßnahme bewilligt, ist die für Sie zuständige Dienststelle.


Zuständige Stelle(n)

Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder

Bundesagentur für Arbeit (BA), Servicetelefon für Hörgeschädigte