Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern: Verlängerung beantragen


Volltext

Die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug zu Ausländern ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie in Deutschland bleiben möchten und Ihr/Ihre Ehegatten/in oder Lebenspartner/in in Deutschland im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung.

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Ehegatten/der Ehegattin oder des Lebenspartners/der Lebenspartnerin verlängert.

Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.

Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.


Handlungsgrundlage(n)

§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 30 AufenthG


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.


Bearbeitungsdauer


Fristen


Formulare


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

12.06.2023

Zuständigkeit

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde


Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 35.20 - Ausländerangelegenheiten
Adresse
Marienstr. 1
18439 Stralsund, Hansestadt