Basiskonto Informationserteilung zu Möglichkeiten bei Ablehnung


Volltext

Sie haben die Möglichkeit bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Verwaltungsverfahren gegen einen Zahlungsdienstleister wie eine Bank oder Sparkasse zu beantragen, wenn

Ein Zahlungsdienstleister darf Ihren Antrag auf ein Basiskonto nur ablehnen, wenn

Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verlangen, dass die Bank die Kontoeröffnung ablehnt.

Mit Ihrem Antrag auf ein Verwaltungsverfahren überprüft die BaFin, ob der Zahlungsdienstleister Ihren Antrag auf ein Basiskonto zu Recht abgelehnt hat.

Verweigert der Zahlungsdienstleister die Eröffnung eines Basiskontos zu Unrecht, ordnet die BaFin gegenüber diesem die Eröffnung Ihres Basiskontos an.

Hinweis: Wenn Sie Ihren Antrag auf ein Basiskonto eingereicht haben, muss Ihnen der Zahlungsdienstleister innerhalb von 10 Geschäftstagen den Abschluss eines Basiskontovertrags anbieten oder innerhalb derselben Frist eine Ablehnung des Antrags schriftlich mitteilen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf

Ein Verwaltungsverfahren bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags gegen einen Zahlungsdienstleister können Sie bei der BaFin beantragen.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:

Der Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann nur von Verbraucherinnen oder Verbrauchern gestellt werden.

Das Verwaltungsverfahren ist außerdem nur möglich, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher vorher einen Antrag auf ein Basiskonto nach § 33 ZKG bei einer Bank gestellt hat und dieser Antrag abgelehnt oder nicht bearbeitet wurde.

Der Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ist dagegen nicht möglich, wenn die antragstellende Person ein normales Girokonto beantragt hat und dieses von der Bank abgelehnt wurde.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

03.08.2023

Zuständige Stelle(n)

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Referat ZRC 3
Adresse
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn, Stadt
Postanschrift

Postfach:1253
53117 Bonn, Stadt