Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 18, 18b Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 39 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ZuwZLVO M-V)
Weiterführende Informationen
- Informationen zum Thema "Als Hochschulabsolvent nach Deutschland" auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Informationen zur Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen auf der Internetseite der Kultusministerkonferenz
- Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für Fachkräfte aus dem Ausland
Fachlich freigegeben am
31.10.2025;20.04.2026Volltext
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und ein abgeschlossenes Hochschulstudium haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen.
Dazu müssen Sie ein konkretes Angebot für einen Arbeitsplatz in Deutschland haben.
Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr ausländischer Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen.
Bevor Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis erhalten können, benötigen Sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie prüft unter anderem, ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt sowie, ob die Arbeitsbedingungen die gleichen sind wie bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Sind Sie älter als 45 Jahre, müssen Sie über eine angemessene Altersvorsorge verfügen.
Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
Gebühr
Gebühr
100 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Gebühr befreit werden oder zahlen eine ermäßigte Gebühr.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern (BMI)
;Ministerium für Inneres und Bau Mecklemburg-Vorpommern
Zuständigkeit
die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Fachgebiet 35.20 - Ausländerangelegenheiten
Adresse
Marienstr. 1
18439 Stralsund, Hansestadt