Blaue Karte EU: Verlängerung beantragen


Volltext

Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wurde befristet erteilt. Sie können die Verlängerung der Blauen Karte EU beantragen, wenn Ihre Beschäftigung über die Geltungsdauer Ihrer Blauen Karte EU hinaus fortgesetzt werden soll.

Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Blauen Karte EU spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.

Für die Verlängerung der Blauen Karte EU gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollen Sie einen Arbeitsvertrag mit bestimmten Mindestgehalt vorlegen können und eine Beschäftigung ausüben, die Ihrer Qualifikation angemessen ist.

Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihres Aufenthaltstitels zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Blaue Karte EU erneut befristet. Die Blaue Karte wird für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate verlängert.

Die Blaue Karte kann nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen wurde.


Handlungsgrundlage(n)

§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 18b Abs. 2 AufenthG

§ 39 Aufenthaltsgesetz


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Die Verlängerung Ihrer Blauen Karte EU ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu  beantragen.


Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen


Fristen


Formulare


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

03.06.2020

Zuständigkeit

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde


Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde


Zuständige Stelle(n)