Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung beantragen
Handlungsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ZuwZLVO M-V)
Weiterführende Informationen
- Informationen des Auswärtigen Amtes zum Studium in Deutschland
- Informationen des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e.V. (DAAD)
- Portal der Bundesregierung für Studienbewerber aus dem Ausland
- Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
Fachlich freigegeben am
16.04.2025;20.04.2026Gebühr
Gebühr
100 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.
Gebühr
50 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Diese Gebühr gilt, wenn Sie minderjährig sind.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
;Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Volltext
Wenn Sie in Deutschland studieren möchten und noch keinen Studienplatz haben, können Sie für die Suche eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügen. Möglich ist auch, dass Sie diese Voraussetzungen innerhalb der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erwerben.
Sie müssen Ihren Lebensunterhalt sowie Ihre Krankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen aufbringen.
Sie können während Ihres Aufenthalts eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche aufnehmen. Probebeschäftigungen sind bis zu 2 Wochen möglich.
Haben Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, benötigen Sie für Ihren Aufenthalt zur Studienbewerbung die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen.
Zuständigkeit
die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
Hinweise (Besonderheiten)
- Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Fachgebiet 35.20 - Ausländerangelegenheiten
Adresse
Marienstr. 1
18439 Stralsund, Hansestadt