Vorname ändern lassen


Volltext

Wenn Sie Ihren Vornamen ändern lassen möchten, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Namensänderung rechtfertigt. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als

Wichtige Gründe sind zum Beispiel:

Weiterhin muss Ihr Name deutschem Recht unterliegen. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Geflüchtete und Staatenlose.

Eine Namensänderung kommt nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt, beispielsweise bei Namen fremdsprachigen Ursprungs. Eine Namensänderung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Sie eine Identifizierung durch Gläubiger erschweren möchten.

Bei Kindern über 1 Jahr und jünger als 16 Jahren können Sie den Vornamen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes ändern.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Für weitere Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Je nach Verwaltungsaufwand und Bundesland unterschiedlich.

Hinweis: Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen. Bei Ablehnung des Antrags entsteht eine Gebühr in Höhe von 10 bis 50 Prozent der Verwaltungsgebühr.

In Mecklenburg-Vorpommern gilt bis zum 30. September 2021 die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

Danach beträgt die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 bis 255 Euro.

Die Höhe richtet sich nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung.


Verfahrensablauf

Die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie schriftlich beantragen.

Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt, beispielsweise der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern, erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:


Bearbeitungsdauer

etwa 6 Monate


Fristen

keine


Formulare

Formulare: Antrag auf Namensänderung (je nach zuständiger Stelle zum Download auf deren Internetseite oder auf Anfrage erhältlich)

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Je nach Sachlage kann in Mecklenburg-Vorpommern das persönliche Erscheinen erforderlich sein. Daneben können weitere Beteiligte (z. B. der andere Elternteil) angehört werden.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Fragen Sie zunächst telefonisch bei Ihrer Behörde nach, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

05.11.2020

Zuständigkeit

Namensänderungsbehörde des Wohnortes, meist Bürger- oder Standesamt sowie Rechtsamt.

In Mecklenburg-Vorpommern sind die Oberbürgermeisterinnen / Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteherinnen / Amtsvorsteher und die Bürgermeisterinnen / Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden zuständig (§ 1 Namensänderungszuständigkeitsverordnung).


Ansprechpunkt

Namensänderungsbehörde des Wohnortes, meist Bürger- oder Standesamt sowie Rechtsamt.

In Mecklenburg-Vorpommern sind die Oberbürgermeisterinnen / Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteherinnen / Amtsvorsteher und die Bürgermeisterinnen / Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden zuständig (§ 1 Namensänderungszuständigkeitsverordnung).


Zuständige Stelle(n)

Ordnungsamt
Adresse
Garthofstraße 18
18461 Franzburg

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Ch. Wegert (Sachbearbeiter/-in Standesamt, Friedhofswesen)
Telefon 038322 54-135
Telefax 038322 54-703