Zuschuss-Wintergeld Bewilligung


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

09.02.2022

Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)

Es fallen keine Kosten an.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Verfahrensablauf

Das Zuschuss-Wintergeld können Sie schriftlich oder online beantragen. Sie können auch gegebenenfalls KEA (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) nutzen.

Wenn Sie das Zuschuss-Wintergeld schriftlich beantragen wollen:

Wenn Sie das Zuschuss-Wintergeld online beantragen wollen:

Wenn Sie für den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld und die dazugehörige Abrechnungsliste KEA nutzen wollen:


Hinweise (Besonderheiten)

Der Bezug von Zuschuss-Wintergeld ist steuerfrei.


Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja


Voraussetzungen

Sie können Zuschuss-Wintergeld beantragen bei 

Betriebliche Voraussetzungen:

Persönliche Voraussetzungen:


Volltext

Wenn eine Baufirma zum Beispiel aufgrund Schneefalls in den Monaten Dezember bis März Bauarbeiten nicht durchführen kann, können Saison-Kurzarbeitergeld beziehungsweise ergänzende Leistungen den Entgeltausfall teilweise ausgleichen. Es soll Ihren Betrieb entlasten und dabei helfen, Arbeitsplätze zu erhalten.

Das Zuschuss-Wintergeld ist begrenzt auf Betriebe

Das Zuschuss-Wintergeld soll Ihren Betrieb entlasten und dabei Ihnen helfen, Arbeitsplätze zu erhalten. Damit Sie das Zuschuss-Wintergeld bekommen können, verlangt der Gesetzgeber, dass Ihr Unternehmen Arbeitsentgeltausfälle kompensiert oder vermeidet, indem Sie Arbeitszeitguthaben dafür auflösen. Für jede eingebrachte Stunde des Arbeitszeitkontos kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 EUR netto je Stunde gewährt werden, wenn dadurch die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird. Das Zuschuss-Wintergeld ist auf Ausfallstunden begrenzt, die innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeiten liegen. Ausgefallene Überstunden können hingegen nicht mit Zuschuss-Wintergeld teilkompensiert werden.

Der Zeitraum ist auf die Monate Dezember bis März begrenzt.

Zuschuss-Wintergeld können Sie nur für gewerblich versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt bekommen. Angestellte und Poliere haben keinen Anspruch.


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle(n)

Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitgeber-Hotline

Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder