Grundbuch: Einsicht beantragen


Volltext

Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind (z.B. ein lebenslanges Wohnrecht eines Dritten).


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.

Das berechtigte Interesse zur Einsicht muss dem Grundbuchamt dargelegt werden. Im Einzelfall kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung oder einen Nachweis des Interesses verlangen.

Ein berechtigtes Interesse haben der Grundstückseigentümer und alle im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber (z.B. Gläubiger einer Grundschuld).

Darüber hinaus sind für das berechtigte Interesse sachliche Gründe jenseits der reinen Neugier erforderlich. Dazu kann auch ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ausreichen (z.B. Grundstücksangrenzer, die Auskunft über den benachbarten Eigentümer erlangen wollen, ein Mieter zur Ermittlung, ob der Vermieter der Eigentümer ist oder ein Erbe).

Alle zur Einsicht Berechtigten dürfen auch einen Grundbuchauszug verlangen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Sie müssen die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.


Hinweise (Besonderheiten)

Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.

Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.


Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern


Fristen

Keine


Fachlich freigegeben am

15.11.2020

Zuständigkeit

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird, beziehungsweise die Grundbucheinsichtsstelle (falls eingerichtet)


Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder