Förderung: Zuschuss zur Förderung internationaler Sportkontakte beantragen


Formulare


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

29.07.2024

Verfahrensablauf

Auswahlverfahren

Der Maßnahmeträger reicht den formlosen Informationsantrag bei dem für Sport zuständigen Ministerium ein. Nach Prüfung der Förderwürdigkeit und Finanzierbarkeit führt das für Sport zuständige Ministerium mit der antragstellenden Person bei Bedarf Planungsabsprachen durch.

Bewilligungsverfahren

Die vorgeprüften Anträge werden an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern als Bewilligungsbehörde zur weiteren Bearbeitung übergeben. Die antragstellende Person wird von der Bewilligungsbehörde schriftlich informiert, ob eine Förderung der Maßnahme in Aussicht gestellt oder abgelehnt wird und erhält von dort gegebenenfalls die entsprechenden Antragsunterlagen. Der vollständige Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist anhand der Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (KOSTENFREI)


Volltext

Was wird gefördert?

Zuwendungen können für sportorientierte In- und Auslandsmaßnahmen mit Begegnungscharakter gewährt werden. Vorrangig unterstützt werden Austauschprogramme für junge Sportler und Maßnahmen innerhalb von Europa. Die Maßnahme darf nicht vorrangig touristisch motiviert sein, sondern soll neben der sportlichen Begegnung die Bereitschaft zur Pflege dauerhafter, partnerschaftlicher Sportbeziehungen durch mehrtägiges Zusammensein erkennen lassen.

Nicht förderungsfähig nach dieser Verwaltungsvorschrift sind unter anderem

Wer wird gefördert?

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung bei Sportbegegnungen im Ausland (Entsendung) und im Wege der Festbetragsfinanzierung bei Inlandsmaßnahmen (Aufnahme) in Höhe der jeweiligen Teilnehmertagespauschalen.

Bei Sportbegegnungen bis zu 20 Tagen im Ausland gewährt das Land Mannschaften oder Sportgruppen, deren Teilnehmer nicht älter als 27 Jahre sind, und deren Betreuern (zum Beispiel Trainer, Übungsleiter, ehrenamtliches Vorstandsmitglied) eine Zuwendung bis zu 70 Prozent der Fahrtkosten. Mannschaften oder Sportgruppen, deren Teilnehmer älter als 27 Jahre sind, und deren Betreuern wird eine Zuwendung bis zu 50 Prozent der Fahrtkosten gewährt.

Als Richtgröße für das Verhältnis Betreuer/Gruppe gilt unabhängig vom Alter ein Wert von 1:10. Förderfähig sind jeweils die Fahrtkosten für das kostengünstigste Beförderungsmittel zum Veranstaltungsort und zurück.

Für Strecken, die mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, kann als Auslagenersatz eine Pauschale von bis zu 0,25 Euro für den Fahrer sowie 0,02 Euro je Kilometer für jeden Mitfahrer als förderfähig anerkannt werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung nicht höher wird als beim Benutzen des kostengünstigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Fallen für Mannschaften oder Sportgruppen, deren Teilnehmer sowohl älter als auch jünger als 27 Jahre alt sind, Ausgaben für ein gemeinsam benutztes Beförderungsmittel (zum Beispiel Bus) an, so werden diese anteilig in Abhängigkeit vom Alter der Teilnehmer bezuschusst.

Bei Inlandsbegegnungen bis zu 20 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern gewährt das Land eine Aufenthaltspauschale für Übernachtungs- und Verpflegungskosten der ausländischen Gäste. Die Zuwendung kann bis zu 10 Euro pro Tag und Gast oder bei Gästen aus Osteuropa bis zu 15 Euro pro Tag und Gast betragen. An- und Abreisetag werden jeweils zu einem Aufenthaltstag zusammengefasst.

Die Höhe der Landeszuwendung ist sowohl bei Sportbegegnungen im Ausland als auch bei Inlandsbegegnungen auf 7 700 Euro begrenzt. Fördermittel werden in beiden Förderbereichen nur gewährt, wenn die Zuwendung 500 Euro übersteigt.


Erforderliche Unterlagen

Der formlose Informationsantrag muss folgende Angaben/Unterlagen enthalten:

Ergänzend zu den geforderten Angaben sind einzureichen:

Nicht dem Landessportbund angehörige Vereine und Verbände müssen mit der Antragsstellung eine Kopie ihrer Satzung oder ihres Statutes und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorlegen.


Voraussetzungen

Die Träger oder Teilnehmer haben grundsätzlich eine Eigenbeteiligung von insgesamt mindestens 40 Prozent an den Gesamtausgaben einer Maßnahme zu erbringen. Die Beteiligung Dritter an den Ausgaben des Zuwendungsempfängers kann als zu erbringender Eigenanteil des Maßnahmeträgers gewertet werden.

Eine Parallelförderung einer Maßnahme aus Mitteln anderer öffentlicher Träger (zum Beispiel Programme der Europäischen Union zur Förderung des Sports oder die Förderung von Sportbeziehungen im Rahmen der Auswärtigen Kulturpolitik durch das Bundesverwaltungsamt) ist im Verhältnis zur Förderung des Landes dann unschädlich, wenn eine Eigenbeteiligung von mindestens 25 Prozent gewährleistet ist und eine Überfinanzierung der Maßnahme nicht erfolgt.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern


Zuständigkeit


Zuständige Stelle(n)

Referat IX 220 - Sportangelegenheiten
Adresse
Werderstr. 124
19055 Schwerin, Landeshauptstadt