Hundesteuer Anmeldung
Volltext
Die Städte und Gemeinden entscheiden, ob sie eine Hundesteuer erheben und wie sie diese ausgestalten. Die Ausgestaltung erfolgt in der jeweiligen Hundesteuersatzung.
Die einzelne Gemeinde legt in der Satzung die Steuersätze und Zahlungsmodalitäten für ihr Gemeindegebiet fest. Auch Regelungen über Befreiungen von der Steuerpflicht oder über die Gewährung von Ermäßigungen finden Sie in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.
Wenn Sie einen Hund in Ihren Haushalt bzw. in Ihr Unternehmen aufgenommen haben, sind Sie verpflichtet, den Hund in der Wohnsitzgemeinde anzumelden, sofern die Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen hat.
Bitte beachten Sie, dass an die Haltung von gefährlichen Hunden besondere Anforderungen gestellt werden. Sie müssen deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorweisen können. Die Erlaubnis müssen Sie separat bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
- § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V)
- Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (HundehVO M-V)
Fachlich freigegeben durch
eGo M-V
Fachlich freigegeben am
13.05.2022Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Steuern und Abgaben
Adresse
Garthofstraße 18
18461 Franzburg
Zuständige Mitarbeiter
Frau S. Boost (Sachbearbeiter/-in Steuern, Gebühren, Beiträge)
038322 54-125
038322 54-703Frau H. Ewert (Sachbearbeiter/-in Steuern, Gebühren, Beiträge)
038322 54-124
038322 54-703