Förderung: Zuschuss für Maßnahmen für den kommunalen Straßenbau beantragen


Volltext

Was wird gefördert?

Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

Gegenstand der Förderung sind:

 Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, sein. Landkreise sind nur Zuwendungsempfänger für Gemeinschaftsmaßnahmen mit der Straßenbauverwaltung des Landes oder mit der Autobahn GmbH des Bundes und für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen.

 Wie wird gefördert?
 
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Die Höhe richtet sich nach der Art des Vorhabens und beträgt in der Regel:

Die in den oben genannten Fällen genannten Prozentsätze können durch die Bewilligungsbehörde um jeweils bis zu 5 Prozentpunkte erhöht werden, wenn nachhaltige Bauweisen zum Einsatz kommen. Die Zuwendungen werden auf volle 100,00 EUR abgerundet. Zuwendungen unter 10.000,00 EUR sollen nicht bewilligt werden.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören alle Aufwendungen, die zur betriebsfertigen und verkehrssicheren Herstellung des Vorhabens erforderlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
 
 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Dem Förderantrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

Das für Verkehr zuständige Ministerium oder die Bewilligungsbehörde können weitere Unterlagen anfordern.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Es handelt sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Stufe 1 umfasst die Anmeldung des Vorhabens zur Aufnahme in das Förderprogramm und der Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Vorhabens. Nach der Aufnahme in das Förderprogramm ist in Stufe 2 die Bewilligung der Fördermittel zu beantragen. 

Stufe 2: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

Für die Bewilligung der Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Förderantrags durch den Zuwendungsempfänger. Der Förderantrag einschließlich der erforderlichen Unterlagen ist bis zum 31. Juli des Jahres, das dem vorgesehenen Beginn der Maßnahme vorausgeht, bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Bewilligungsbehörde prüft den Förderantrag auf Vollständigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie auf Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben und legt das Ergebnis in einem Prüfvermerk fest. Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung sind zu begründen.

Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 2,5 Millionen Euro legt die Bewilligungsbehörde den geprüften Förderantrag sowie den Prüfvermerk dem für Verkehr zuständigen Ministerium vor.

Auf der Grundlage des vom für Verkehr zuständigen Ministerium bestätigten Förderprogrammes erteilt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid, dessen Eingang durch den Zuwendungsempfänger zu bestätigen ist. Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit der Maßnahme grundsätzlich nicht begonnen werden. In Einzelfällen kann das für Verkehr zuständige Ministerium auf formlosen Antrag den vorzeitigen Baubeginn genehmigen.


Formulare


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

14.07.2025

Zuständigkeit

örtlich zuständige Straßenbauämter


Zuständige Stelle(n)

Dezernat 3 - Netz und Betrieb
Adresse
Greifswalder Chaussee 63b
18439 Stralsund, Hansestadt