Förderung: Zuwendung für Hafeninfrastruktur beantragen


Volltext

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterstehen.

Was wird gefördert?

Zuwendungen können gewährt werden für Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur als Basis für gewerbliche Nutzungen sowie zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen. Hierzu zählen unter anderem:

Zuwendungen können nur für den Neu-, Um- und Ausbau der genannten Anlagen gewährt werden, nicht für Sanierungsvorhaben.
Investitionen in Sportboothäfen sind von einer Zuwendung ausgeschlossen.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Der Zuschuss beträgt in der Regel 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Antragsverfahren

Baufachliche Prüfung

Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Prüfung des Verwendungsnachweises


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Nachweise.


Fristen

keine


Formulare


Weiterführende Informationen

Die Zweckbindungsfrist beträgt in der Regel mindestens 15 Jahre ab Fertigstellung. Abweichungen davon werden von der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Art und Zweckbestimmung der Investition festgesetzt. Die Zweckbindungsfrist ist abschließend im Zuwendungsbescheid verbindlich festzulegen. Nutzungsänderungsabsichten bedürfen der Einwilligung des für den Verkehr zuständigen Ministeriums. Werden Gegenstände vor Ablauf der zeitlichen Bindung nicht mehr für den Zuwendungszweck benötigt oder ist der Zuwendungszweck entfallen, ist die Entscheidung darüber, ob diese anderen, noch zu bestimmenden Trägern übereignet werden sollen, dem Zuwendungsgeber vorbehalten.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

05.02.2025

Zuständigkeit

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern


Zuständige Stelle(n)

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
Adresse
Werkstraße 213
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
0385 63630