Förderung: Zuwendungen für Maßnahmen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie beantragen


Volltext

Gefördert werden:


Projekte von besonderem Landesinteresse sollen insbesondere:

a) innovative Wege und Formen zur Erreichung neuer Zielgruppen der Familienbildung, insbesondere bildungsungewohnter Eltern und Familien in sozial belasteten Lebenslagen, aufzeigen und erproben,

b) die konzeptionelle Weiterentwicklung der familienbildenden Strukturen im Land als Bestandteile regionaler Jugendhilfeinfrastruktur befördern,

c) die Vernetzung lokaler und regionaler Angebote befördern,

d) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe mit Gemeinwesenbezug zu Angeboten mit integrierter Familienbildung weiterentwickeln und zum Beispiel in Kindertageseinrichtungen erproben oder implementieren,

e) im Bereich der präventiv-wirtschaftlichen Bildung und Beratungsarbeit die Kompetenzen von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Multiplikatoren stärken.

Zuwendungsempfänger können sein:

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt werden.

Das Land teilt den Erstempfängern (den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe) die Höhe der jährlichen Finanzmittel (Kontingent) für Projekte zur Förderung der Erziehung in der Familie sowie von bedarfsorientierten Strukturen mit.

Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben für Projekte zur Förderung der Erziehung in der Familie soweit sie zur Umsetzung der dem Zuwendungszweck dienenden Maßnahmen notwendig und in der Höhe angemessen sind.


Handlungsgrundlage(n)


Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Zuwendung ist ein durch den örtlichen Jugendhilfeausschuss beschlossenes Rahmenkonzept zur Förderung der Erziehung in der Familie und in der Regel ein zweijähriges Umsetzungskonzept zur Förderung der Erziehung in der Familie für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

Zuwendungen setzen Eigenanteile des Erstempfängers und/oder des Letztempfängers von mindestens 10 Prozent voraus.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Die Antragsunterlagen der Erstempfänger für Projekte zur Umsetzung der sozialraumbezogenen Unterstützungsangebote sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde unter Beachtung der Fristen einzureichen.


Fristen


Formulare


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

02.12.2019

Zuständigkeit

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern


Zuständige Stelle(n)

Dezernat LAGuS 203 - Förderung III
Adresse
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt