Förderung: Zuschuss für Klimaschutz-Projekte in wirtschaftlich tätigen Organisationen beantragen


Formulare


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

24.04.2024

Volltext

Was wird gefördert?

Zuwendungszweck ist die Reduzierung von Treibhausgasemissionen.

Gefördert werden Vorhaben, die der nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasen dienen. Dieses kann durch die Steigerung der Energieeffizienz sowie Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung realisiert werden, sofern dabei 30 Prozent an Treibhausgasen eingespart werden. 

Gefördert werden:

Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach dem Mehrkostenprinzip, soweit sie zur Erreichung des Vorhabenziels erforderlich sind.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können sein:

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Sinne einer Anteilsfinanzierung gewährt. Dabei beläuft sich die Höhe des Zuschusses auf einen in den Förderhöhenmerkblättern benannten prozentualen Maximalanteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.


Zuständigkeit

Bewilligungsstelle: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern


Verfahrensablauf

Schriftliche Anträge sind formgebunden vor Vorhabenbeginn (d.h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn.

Im Rahmen der Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind besondere Regelungen zur Auftragsvergabe und zur Publizität zu beachten.


Voraussetzungen

Zuwendungen können gewährt werden unter der Voraussetzung, dass


Erforderliche Unterlagen

Als entscheidungsrelevante Unterlagen werden stets benötigt, das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular und erforderliche Anlagen: 

Gegebenenfalls ist nach Aufforderung durch das Landesförderinstitut das Ergebnis einer Klimaverträglichkeitsprüfung mit den Bestandteilen „Klimaneutralität“ und „Klimaresilienz“ für Infrastrukturvorhaben ab 2 Mio. EUR netto bzw. einer Einsparung von 20.000 t CO2 /Jahr zum Antrag beizubringen.

Die Einholung weiterer Auskünfte und Unterlagen zum Zwecke der Entscheidung über den Förderantrag und zur Bemessung der Bewilligungshöhe bleibt der Bewilligungsbehörde weiterhin vorbehalten.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (KOSTENFREI)


Hinweise (Besonderheiten)

Bei Infrastrukturvorhaben ab 2 Mio. EUR netto Investitionssumme bzw. ab einer Einsparung von 20.000 t CO2 /Jahr muss eine Klimaverträglichkeitsprüfung (Klimaneutralität und Klimaresilienz) vorgenommen werden. Das Ergebnis für solche Infrastrukturvorhaben ist gesondert nachzuweisen.  


Fristen

Innerhalb der Förderperiode kann in den Jahren 2023 bis 2027 jeder Zeit ein Antrag ohne jährliche Einreichungsfrist schriftlich gestellt werden. 


Zuständige Stelle(n)

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
Adresse
Werkstraße 213
19061 Schwerin, Landeshauptstadt