Städtebauförderung: Zuschuss für Maßnahmen der nachhaltigen und integrierten Stadtentwicklung beantragen


Volltext

Was wird gefördert? 

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für:

Gefördert werden können:

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind die im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern als Ober- oder Mittelzentren festgelegten Gemeinden. Die Gemeinde kann, im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde, die Zuwendung an Dritte weiterleiten, sofern keine Gewinnorientierung vorliegt. Die Gemeinde bleibt für die Umsetzung des Vorhabens verantwortlich. 

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.


Handlungsgrundlage(n)


Voraussetzungen

Zuwendungen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass   

Für bildungsbezogene Vorhaben werden nur auf der Grundlage einer Entwicklungsplanung und nachgewiesener Bedarfe Zuwendungen gewährt. Dies ist durch nachfolgende Stellungnahmen nachzuweisen:

Es werden Zuwendungen für eine energetische Sanierung an einem Bestandsgebäude gewährt, sofern die gesetzlichen Standards im Bereich Energieeffizienz erreicht werden sowie der jährliche Primärenergieverbrauch um mindestens 15 Prozent gesenkt wird. Für Bestandsgebäude können frühestens zehn Jahre nach Errichtung oder letzter Sanierungsmaßnahme Zuwendungen gewährt werden. 


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Ein Antrag ist digital im IT-Fachverfahren Profil bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Hierzu vergibt das LFI M-V die entsprechende Zugangsberechtigung, die formlos per E-Mail für das zu beantragende Förderprogramm im LFI M-V angefordert werden kann. 

Ein Auswahlgremium, bestehend aus den zuständigen Ministerien für die Bereiche Kindertageseinrichtungen, Schulen und Stadtentwicklung sowie die Bewilligungsbehörde, wird die Anträge entsprechend der festgelegten Kriterien bewerten und die Vorhaben unter Berücksichtigung der Budgetvorgaben beginnend mit der höchsten Bewertung auswählen. Die Auswahlkriterien werden gesondert auf den Webseiten der Bewilligungsbehörde veröffentlicht. Die Bewilligungsbehörde informiert die Gemeinde über die Entscheidung zur Projektauswahl auf Landesebene.


Bearbeitungsdauer

Durchschnittlich 6 Monate, sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen.


Fristen

Antragsstichtage sind der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Jahres. Laufzeit der Förderung: vom 30.04.2024 bis 31.12.2029


Formulare

Der Antrag und ein Vordruck für die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde sind beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern erhältlich.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

31.07.2026

Zuständigkeit

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern 


Ansprechpunkt

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsbehörde)
Frau Doreen Machel, Telefon: 0385 6363-1415


Zuständige Stelle(n)

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
Adresse
Werkstraße 213
19061 Schwerin, Landeshauptstadt