Förderung: Zuschuss für Vorhaben zur Förderung der berufsbegleitenden Qualifizierung von Beschäftigten in Unternehmen beantragen


Volltext

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, die Inhaber eines Unternehmens sind, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts sein, die ihren Sitz, ihre Niederlassung oder ihre Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben.

Was wird gefördert?

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zum Zweck der beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten, die dem Ziel der Fachkräftesicherung durch den Erwerb, den Erhalt und die Erweiterung der beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen dienen und so insbesondere die Anpassung der Unternehmen und Beschäftigten an den technischen, wirtschaftlichen und demografischen Wandel unterstützen.

Gefördert werden folgende Maßnahmen für Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern:
 
Bildungsschecks

Gefördert wird die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten durch Maßnahmen, die es ermöglichen, Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext zu erhalten, zu erweitern oder zu erwerben.
 
Unternehmensspezifische Maßnahmen

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Zuwendungen für Bildungsschecks

Zuwendungen für unternehmensspezifische Maßnahmen


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Bildungsschecks

Unternehmensspezifische Maßnahmen


Voraussetzungen

Die Förderung setzt voraus, dass die Beratungs- und Qualifizierungsleistungen von geeigneten externen Dienstleistern erbracht werden, die weder mit dem Antragsteller ein verbundenes Unternehmen bilden, noch ein Partnerunternehmen des Antragstellers sind (gemäß Anhang 1 Artikel 3 Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).

Als geeignet gelten externe Dienstleister, die über eine der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen verfügen:

Die Förderung von Maßnahmen mit Bildungsschecks setzt voraus, dass mit Antragstellung die Einwilligungserklärungen der Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen.

Die Förderung unternehmensspezifischer Maßnahmen setzt voraus, dass das Unternehmen mit der Abrechnung bestätigt, dass die Einwilligungserklärungen der Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Unternehmen vorliegen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Antrag

Der Antrag ist formgebunden und vor Beginn des Vorhabens an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Antragsunterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder können im Internet unter www.gsa-schwerin.de abgerufen werden.

Bewilligung

Bewilligungsbehörde ist die GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH.
Im Zuge der Bewilligung ausgereichte Bildungsschecks sind an den externen Dienstleister schriftlich und im Einvernehmen mit dem externen Dienstleister abzutreten.

Mittelanforderung / Verwendungsnachweisverfahren

Bildungsschecks werden vom externen Dienstleister abgerechnet. Mit der rechtsverbindlichen Abtretung im Bildungsscheck wird der Zahlungsanspruch aus dem Zuwendungsbescheid an den Dienstleister abgetreten.
Für die Abrechnung von Bildungsschecks ist der (Sammel-)Abrechnungsbeleg, abrufbar unter www.gsa-schwerin.de, zu verwenden. Die Bildungsschecks können durch den externen Dienstleister innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde zur Auszahlung eingereicht werden.

Mit der Einreichung hat der externe Dienstleister folgende Unterlagen vorzulegen:

Unternehmensspezifische Maßnahmen werden vom Zuwendungsempfänger abgerechnet.

Bei unternehmensspezifischen Maßnahmen kann eine Mittelanforderung erst nach Leistungserbringung und Zahlung der zuwendungsfähigen Kosten spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes erfolgen.

Mit der Einreichung der Mittelanforderung hat der Zuwendungsempfänger folgende Unterlagen vorzulegen:

Wird vorgenanntes Verfahren zum Mittelabruf eingehalten und bei unternehmensspezifischen Maßnahmen zusätzlich ein formgebundener Sachbericht, der Ausführungen zum Erfolg der Maßnahme beinhaltet, eingereicht, gilt der Nachweis der Verwendung als erbracht. Ein gesondertes Verwendungsnachweisverfahren ist nicht notwendig.


Formulare


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

20.04.2023

Zuständigkeit

GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH


Ansprechpunkt

GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (Hauptsitz)
Schulstraße 1 - 3
19055 Schwerin
Tel.: +49 385 55775-0
Fax: +49 385 55775-40 


Zuständige Stelle(n)

Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (GSA)
Adresse
Schulstr. 1-3
19055 Schwerin, Landeshauptstadt