Förderung: Zuschuss für Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege für ehrenamtliche Mitarbeit beantragen


Volltext

Was wird gefördert?

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Mitarbeit im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege mit dem Ziel, Menschen für ehrenamtliche Aufgaben zu gewinnen. Gefördert werden können:

auf dem Gebiet der Freien Wohlfahrtspflege.

Gegenstand der Förderung können auch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der in den vorstehend genannten Maßnahmenbereichen haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen sein, soweit die Fort- und Weiterbildung einen unmittelbaren Bezug zu den o. a. Maßnahmen aufweist. 

Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die vorrangig oder ausschließlich der verbands- oder vereinsinternen Arbeit dienen oder Gegenstand anderer Landeszuschüsse sind.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) können nur die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern sein. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege leiten die Mittel an Dritte (Letztempfänger) weiter, wenn diese Träger der Maßnahme sind und als Untergliederung den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zugehören sowie die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Zuwendungsfähig sind

Zuwendungsfähig sind ferner Ausgaben für die in den genannten Maßnahmenbereichen ehrenamtlich tätigen Personen, soweit diese Ausgaben einen unmittelbaren Bezug zum Fördergegenstand aufweisen.

Gegenüber den Zuwendungsempfängern, bei denen die Gesamtsumme aller gewährten Förderungen des Landes im Bereich der sozialen Arbeit 25.000 Euro überschreitet, besteht seitens des Landes die Erwartungshaltung, dass sie der Initiative Transparente Zivilgesellschaft beitreten und trägerinterne Wohlverhaltensregelungen vorhalten.


Handlungsgrundlage(n)


Voraussetzungen

Die Förderung beschränkt sich auf Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern können in begründeten Einzelfällen gefördert werden.

Der Zuwendungsempfänger oder der Letztempfänger hat vorrangig Eigenmittel und Drittmittel einzusetzen. Er hat mindestens Eigenmittel in Höhe von 20 Prozent aller zuwendungsfähigen Ausgaben einzubringen. Drittmittel wie etwa kommunale Mittel können im begründeten Ausnahmefall als Eigenmittel angerechnet werden. Kommunale Mittel können jedoch nur bis zu 10 Prozent der Gesamtausgaben als Eigenmittel berücksichtigt werden.

Der Zuwendungsempfänger muss alle Verpflichtungen zur Vorlage von Verwendungsnachweisen für zurückliegende Zuwendungen erfüllt haben. 


Verfahrensablauf

Anträge auf Projektförderung können an die Bewilligungsbehörde gerichtet werden. Es sind die bereitgestellten Antragsunterlagen zu verwenden.


Formulare

Formulare: siehe Link
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

14.02.2020

Zuständigkeit

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern


Zuständige Stelle(n)

Fachbereich LAGuS 2031 - Förderung III – 2
Adresse
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt