Förderung: Zuschuss zur Entwicklung des Kleingartenwesens beantragen


Volltext

Was wird gefördert?

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Ihnen zur Unterstützung und Stärkung des Kleingartenwesens mit seiner sozialen und Erholungsfunktion, seinem bedeutenden Anteil an der Durchgrünung der Stadtgebiete und zur Verbesserung der Lebensverhältnisse Kleingartenorganisationen Zuwendungen für investive gemeinschaftliche Maßnahmen, für die Öffentlichkeitsarbeit und für Schulungen Ihrer Vereinsmitglieder sowie Bürgerinnen und Bürger.

Die zu fördernden Maßnahmen sollen sich sinnvoll in ein Entwicklungskonzept Ihrer Gesamtanlage einfügen, auf die Ziele der Regional- und Bauleitplanung sowie der Landschaftspflege und Grünordnung abgestimmt sein und den satzungsgemäßen Zielen und Zwecken dienen.

Gefördert werden vorrangig Investitionen zur Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung sowie zum Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen und gemeinschaftlich genutzten Teilen innerhalb Ihrer bestehender Kleingartenanlagen.

Hierzu zählen insbesondere:

Der Neu- und Umbau von Vereinsheimen ist nur förderfähig, wenn er dem barrierefreien Bauen entspricht. Beim Umbau von Vereinsheimen gilt dies nicht, wenn die Schaffung der Barrierefreiheit nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand herstellbar ist.

Gefördert werden projektbezogene Maßnahmen zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Vereine und Verbände für ihre Mitglieder und für Bürgerinnen und Bürger.

Hierzu zählen:

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind Kleingartenorganisationen, die von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt wurden. Das bedeutet, dass sie im Vereinsregister eingetragen ist und sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft. Ihre Satzung bestimmt außerdem, dass 

Wie wird gefördert?

Zur Förderung des Kleingartenwesens gewährt das Land Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen nach Maßgabe des Landeshaushalts, dieser Verwaltungsvorschrift sowie der Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:


Voraussetzungen

Die Kleingartenflächen liegen im Land Mecklenburg-Vorpommern.

Zuschüsse zur Förderung des Kleingartenwesens werden Kleingartenorganisationen gewährt, die nach Bundeskleingartengesetzes von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt wurden. Das bedeutet, dass sie im Vereinsregister eingetragen ist und sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft. Ihre Satzung bestimmt außerdem, dass 


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Zuschüsse werden auf schriftlichen Antrag gewährt.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch schriftlichen Bescheid.
 


Formulare


Hinweise (Besonderheiten)

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch schriftlichen Bescheid.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

19.01.2023

Zuständigkeit

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU)


Ansprechpunkt

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU)


Zuständige Stelle(n)

Dezernat IF - Investive Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der gewerblichen Wirtschaft im ländlichen Raum
Adresse
Bleicherufer 13
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Zuständiger Mitarbeiter

Hartmut Rentz (Dezernatsleitung)