Förderung: Zuschuss für Einrichtungen, die der Unterbringung von Tieren dienen, beantragen


Volltext

Was wird gefördert?

Verbesserung der Tierschutzsituation von untergebrachten Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren oder kranken, verletzt aufgefundenen oder aus einem anderen Grund hilflosen Wildtieren in M-V

Gegenstand der Zuwendung

Wer wird gefördert?

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Wege einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bis zu 90 Prozent gewährt. Die Zuwendung wird mit dem Bewilligungsbescheid auf einen Höchstbetrag festgesetzt. 
Die höchstmögliche Zuwendung von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten Zuwendungsempfänger, die ausschließlich den Tierschutzzweck erfüllen. Sofern ein Zuwendungsempfänger Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit erzielt, die nicht dem Tierschutzzweck dienen, verringert sich die Zuwendung um den prozentualen Anteil dieser Einnahmen an den Gesamteinnahmen.   

Als Eigenanteil der Finanzierung können neben den Eigenmitteln auch unbare Eigenleistungen, projektbezogene Sachspenden, öffentliche Zuwendungen und Zuwendungen Dritter anerkannt werden.


Handlungsgrundlage(n)


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Über die Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde durch schriftlichen Bescheid.


Bearbeitungsdauer

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Ablauf der Antragsfrist (am 31.03. des laufenden Jahres) ca. 2 bis 4 Wochen.


Formulare

Alle Formulare können heruntergeladen, per Hand oder am PC ausgefüllt werden.


Hinweise (Besonderheiten)

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. 

Das Land entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Auszahlungen erfolgen nach Vorlage der Originalrechnungen unter Berücksichtigung des Nachweises über erbrachte Eigenleistungen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

22.05.2023

Zuständigkeit

Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern


Zuständige Stelle(n)

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
Adresse
Werkstraße 213
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
0385 63630