Förderung: Zuschuss für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur beantragen


Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert wird des Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten.

Folgende Maßnahmen werden dabei berücksichtigt:

Wer wird gefördert?

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung beträgt für wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen in der Regel 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wenn sich das Vorhaben in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Bei Hafeninfrastrukturen sind für die Bestimmung des Zuwendungshöchstsatzes in Ergänzung zu den genannten Festlegungen zusätzliche Bestimmungen zu beachten.

Bei der Erschließung von Gewerbe- und Industriegebieten kann die Zuwendung bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Zuwendung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wenn sich das Vorhaben in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und zusätzlich die nachfolgenden Bedingungen für nachhaltige Industrie- und Gewerbegebiete erfüllt sind:

Die Zuwendung beträgt für Integrierte Regionale Entwicklungskonzepte bis zu 75 Prozent, maximal 100.000,00 EUR und für Planungs- und Beratungsleistungen bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Unternehmensnetzwerke können für eine Dauer von maximal 3 Jahren mit einem Zuschuss von bis zu 75 Prozent, maximal 200.000,00 EUR bei mindestens 3 Partnern, gefördert werden.

Bei Forschungsinfrastrukturvorhaben beträgt die Zuwendung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Beihilfeintensität 50 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben nicht überschreiten darf.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Formgebundener Antrag sowie


Voraussetzungen

Die Zuwendungen sind an folgende allgemeine Voraussetzungen gebunden:

a) Das Vorhaben muss im Zusammenhang mit der Schaffung und Sicherung gewerblicher Arbeitsplätze notwendig sein.

b) Sollten Antragsteller (späterer Zuwendungsempfänger), Betreiber und Eigentümer der Infrastrukturmaßnahme auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim Zuwendungsempfänger, Betreiber und Eigentümer der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist an den Zuwendungsgeber abgeführt werden.

c) Betreiber und Nutzer sowie Zuwendungsempfänger und Nutzer der geförderten Infrastruktureinrichtung dürfen weder rechtlich, personell noch wirtschaftlich verflochten sein.

d) Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Bauvorhaben gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb, Herrichten des Grundstücks, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO kann ein vorzeitiger Vorhabenbeginn auf schriftlichen Antrag durch die Bewilligungsbehörde, mit Zustimmung des für Infrastruktur zuständigen Ministeriums genehmigt werden. Der vorzeitige Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko des Antragstellers.

e) Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und die Finanzierung der Folgekosten müssen nach den Vorgaben der Kommunalverfassung gesichert sein. Bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften finden hierzu die daneben die Regelungen der Anlage 3 der VV zu § 44 LHO (VV-K) Anwendung (Vereinbarkeit der Maßnahme mit der finanziellen Leistungsfähigkeit).

f) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen.

Daneben gelten sonstige sowie spezifische Zuwendungsvoraussetzungen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Antragsverfahren

Eine Zuwendung wird nur auf schriftlichen formgebundenen Antrag gewährt.

Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
In Zuwendungsfällen für ein Infrastrukturvorhaben mit einem Investitionsvolumen ab 10 Millionen EUR kann die Nachhaltigkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens, auch im Hinblick auf die demografische Entwicklung, besonders geprüft werden.

Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendungsmittel erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird. Der Anforderung ist ein zahlenmäßiger Nachweis der angeforderten Ausgaben zusammen mit einer entsprechenden Belegliste beizufügen.
In begründeten Ausnahmefällen erfolgt die Auszahlung der Zuwendungsmittel nach dem Vorschussprinzip. Im begründeten Einzelfall kann durch den Zuwendungsbescheid bestimmt werden, dass die Zeit für die alsbaldige Verwendung der Zuwendung mehr als drei Monate nach der Auszahlung betragen kann. Die Gründe für die Ausnahme sind zu dokumentieren.
Es sind mit jeder Mittelanforderung eine Liste der zugehörigen Vergabeverfahren, soweit die Einhaltung von Vergaberecht verpflichtend ist, vorzulegen.

Verwendungsnachweisverfahren und Erfolgskontrolle

Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der vollständige Verwendungsnachweis muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Belegliste.
Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde die Einhaltung der Zweckbindung bis zum Ende der Zweckbindungsfrist alle fünf Jahre, beginnend mit der Fertigstellung oder dem Beginn der Benutzung, auf dem als Anlage zum Zuwendungsbescheid beigefügten Formular „Überprüfung der Erfüllung des Zuwendungszwecks innerhalb des Zweckbindungszeitraumes“ nachzuweisen.


Bearbeitungsdauer

abhängig von der Vorlage der notwendigen Unterlagen


Formulare


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

10.06.2024

Zuständigkeit

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern


Zuständige Stelle(n)

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
Adresse
Werkstraße 213
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
0385 63630