Beendigung des Aufenthaltes


Volltext

Ein Ausländer, der nicht Bürger eines EU-Staates ist, ist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt beziehungsweise ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

Das Erlöschen eines Aufenthaltsrechts kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn

Der ausreisepflichtige Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Kommt er der vollziehbaren Ausreisepflicht nicht innerhalb der Ausreisefrist freiwillig nach und liegt kein Abschiebungsverbot oder inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor, ist er abzuschieben. In gesetzlich bestimmten Fällen kann gegen ihn Abschiebungshaft richterlich angeordnet werden. Ist die Abschiebung im Einzelfall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, ist die Abschiebung bis zu dessen Wegfall vorübergehend auszusetzen (Duldung), sofern keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird. Zudem kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern.

Unionsbürger, Familienangehörige und die ihnen gleichgestellten Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Bürger) benötigen aufgrund der Personenverkehrsfreiheiten des EU-Rechts keinen Aufenthaltstitel, um in die Bundesrepublik einzureisen und sich in ihr aufzuhalten (§ 2 Freizügigkeitsgesetz). Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.


Handlungsgrundlage(n)


Voraussetzungen

Die Beendigung des Aufenthalts setzt in der Regel voraus, dass der Ausländer keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

Der Aufenthaltstitel erlischt


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kosten, die durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung umfassen:


Fristen

Der ausreisepflichtige Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt mindestens sieben und maximal 30 Tage. Lässt der Ausländer diese Frist verstreichen, erhält er eine Abschiebungsandrohung.

Für die Einlegung von Rechtsbehelfen hat der Ausländer die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids zu wahren.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

25.06.2019

Zuständigkeit

Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig.

Die oberste Landesbehörde (Ministerium für Inneres und Europa) ist die zuständige Stelle für den Erlass von Abschiebungsanordnungen.

Für Zurückschiebungen, Abschiebungen und weitere grenzbezogene Maßnahmen sind außer den Grenzbehörden auch die Ausländerbehörden und die Landespolizei nach § 71 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zuständig.


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 35.20 - Ausländerangelegenheiten
Adresse
Marienstr. 1
18439 Stralsund, Hansestadt