Anlagen oder Einrichtungen nach Strahlenschutzverordnung: Genehmigung für die Beschäftigung von Personen beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

28.02.2019

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

für die Entscheidung über Genehmigung aufgrund § 25 Absatz 1 StrlSchG in kerntechnischen Einrichtungen, insbesondere bezüglich EWN GmbH am Standort Lubmin


Fristen

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesbehörde.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit


Zuständigkeit

Gemäß Zuständigkeitsverordnung des jeweiligen Landes.

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern


Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen beantragen möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Landesbehörde nach dem Ablauf des Verfahrens.


Volltext

Wenn Sie in Einrichtungen mit einer Exposition durch ionisierende Strahlung arbeiten oder andere Personen dort beschäftigen möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

Beim Strahlenschutz geht es um den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Wirkungen von ionisierender und nicht ionisierender Strahlung aus natürlichen und künstlichen Strahlenquellen.

Sollten Sie als Firma oder Einzelunternehmer in einer Anlage oder Einrichtung arbeiten oder Personen beschäftigen, in denen die Exposition durch ionisierende Strahlung zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann, müssen Sie eine Genehmigung beantragen. Die Personen gelten in diesem Fall als beruflich exponierte Personen.

Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler können Sie zwischen einer Genehmigung (nach § 25 StrlSchG) und einer Anzeige (nach § 26 StrlSchG) wählen. Diese Genehmigung gilt üblicherweise bundesweit.

Die Genehmigung betrifft Sie, wenn Sie ein Unternehmen haben, das beispielsweise  in Kernkraftwerken Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten durchführt oder ein Reinigungsunternehmen, welches in einer nuklearmedizinischen Einrichtung tätig ist.

Für die Genehmigung benötigen Sie mindestens einen Strahlenschutzbeauftragten, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Für Sie beziehungsweise für jeden Beschäftigten, der zum Einsatz kommen soll, ist in der Regel ein Strahlenpass erforderlich; Ausnahmen sind mit behördlicher Zustimmung möglich, wenn die Personen nur in einer fremden Anlage oder Einrichtung eingesetzt werden. Der Strahlenschutzbeauftragte veranlasst eine ärztliche Überwachung der beruflich exponierten Personen (§ 77 StrlSchV).

Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befristet.


Erforderliche Unterlagen


Hinweise (Besonderheiten)


Formulare


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)

Dezernat LAGuS 504 - Stralsund
Adresse
Frankendamm 17
18439 Stralsund, Hansestadt