Fremdenverkehrsabgabe bezahlen


Volltext

Eine als Kur- und Erholungsort anerkannte Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung von Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden, eine Fremdenverkehrsabgabe erheben. Die Fremdenverkehrsabgabe dient der teilweisen Deckung des Aufwandes der Fremdenverkehrswerbung sowie der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.


Handlungsgrundlage(n)

gemeindliche Satzung (Fremdenverkehrsabgabesatzung)


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Fremdenverkehrsabgabe stellt sich für den Abgabepflichtigen grundsätzlich als Kostenfaktor dar. Die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.


Verfahrensablauf

Die Fremdenverkehrsabgabe wird grundsätzlich als Jahresabgabe nach den Regelungen der jeweiligen gemeindlichen Satzung erhoben.


Fristen

Die Fristen für die Fälligkeit der Fremdenverkehrsabgabe sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

29.05.2019

Zuständigkeit

die Fremdenverkehrsabgabe erhebende Gemeinde


Ansprechpunkt

die Fremdenverkehrsabgabe erhebende Gemeinde


Zuständige Stelle(n)