Schlachtung ohne Betäubung: Ausnahmegenehmigung beantragen


Volltext

In Deutschland darf ein warmblütiges Tier nur unter vorangegangener Schmerzausschaltung (Betäubung) geschlachtet werden. 
Eine Betäubung kann entfallen, sofern zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft dies erforderlich machen und für das betäubungslose Schlachten nach rituellen Regeln (Schächten) durch die zuständige Behörde vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Beim Schächten wird beim nicht betäubten Tier mit einem Messer ein Schnitt quer durch Halsschlagader, Speise- und Luftröhre des Tieres geführt. Das Tier muss voll ausbluten.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Ein Antrag ist in Mecklenburg-Vorpommern schriftlich beim Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V einzureichen. Hierfür gibt es keine vorgeschriebene Formatvorlage.

Der Antrag muss dabei folgende Angaben enthalten:


Voraussetzungen

Die zuständige Behörde darf eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) oder unter Elektrokurzzeitbetäubung nur insoweit erteilen, als sie erforderlich ist, um 

Die Behörde muss zudem prüfen, ob sichergestellt ist, dass das rituelle Schlachten lediglich in dem Umfang praktiziert wird, wie es zur Versorgung der Mitglieder der Religionsgemeinschaft notwendig ist.

Ferner ist zu prüfen, ob der Antragsteller geeignet, insbesondere also auch zuverlässig ist und ob mit Bezug auf die verwendeten Räume, Einrichtungen, sonstigen Hilfsmittel und das Überwachungspersonal alle Schutzvorkehrungen getroffen worden sind, um den Tieren vermeidbare Schmerzen und Leiden zu ersparen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Ausnahmegenehmigung fallen nach Zeitaufwand Kosten ab EUR 251,80 an (gemäß Ziffer 1.6.1 Veterinärverwaltungskostenverordnung).


Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) oder unter Elektrokurzzeitbetäubung können Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. 


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Prüfaufwand abhängig und erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen.


Fristen

keine


Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

13.12.2023

Zuständigkeit

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V


Ansprechpunkt

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Referat 500, Bereich Tierschutz
Telefon-Nr.: +49 385 588-6500
E-Mail: tierschutz@lm.mv-regierung.de


Zuständige Stelle(n)

Referat VI 500 - Tierschutz
Adresse
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Zuständiger Mitarbeiter

Dr. Norman Ständer (Referatsleitung)
Telefon +49 385 588-16500