Handwerk: Feststellung der Gleichwertigkeit für Berufe im Handwerk mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen


Volltext

Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk.

Für 41 Berufe im Handwerk benötigen Sie zwingend eine bestimmte Berufsqualifikation. Das sind die „zulassungspflichtigen Handwerke“. Nur mit der nötigen Berufsqualifikation dürfen Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 41 reglementierten Berufe gelten noch weitere Regelungen.

Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation.
Sie müssen Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkennen lassen. Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung bringt Ihnen Vorteile:

Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Handwerk sind die regionalen Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern.
Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten anfallen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.

Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate.
In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.


Fristen

Keine. Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Dokumente nachreichen müssen.


Formulare


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Bundesinstitut für Berufsbildung

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie


Fachlich freigegeben am

23.10.2018

Zuständigkeit

zuständige Stelle bei einer Berufsbildung, die nach der Handwerksordnung geregelt ist, ist die Handwerkskammer Schwerin


Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern
Adresse
Schwaaner Landstraße 8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Adresse
Friedrich-Engels-Ring 11
17033 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt