Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach SGB IX beantragen


Volltext

Die Leistungen zur sozialen Teilhabe sollen behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen befähigen oder unterstützen, möglichst selbstbestimmt, gleichberechtigt und eigenverantwortlich im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu leben.

Leistungen zur sozialen Teilhabe sind insbesondere:


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.


Voraussetzungen

Es muss eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX bestehen, eintreten oder drohen, aber nicht nur vorübergehend (mindestens sechs Monate).

Im Übrigen gibt es je nach Art der beantragten Leistung spezielle Voraussetzungen. Die Voraussetzungen für die Förderung werden durch Fachkräfte der Träger der Sozialhilfe oder anderer Rehabilitationsträger (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung) geprüft.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die eigentliche Bewilligung der Leistung fallen keine Kosten oder Gebühren an. Bei einigen Leistungsarten ist jedoch ein Eigenanteil zu erbringen. Ob und wie hoch dieser Eigenanteil ist, ist von Leistung zu Leistung unterschiedlich.


Verfahrensablauf

Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.

Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen zur sozialen Teilhabe können gemäß § 6 SGB IX sein:


Formulare

Antragsformulare sind beim zuständigen Rehabilitationsträger erhältlich.


Hinweise (Besonderheiten)

Eine Förderung kommt gemäß § 76 Absatz 1 SGB IX nur in Betracht, soweit nicht Leistungen nach dem

Kapitel   9 SGB IX – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

Kapitel 10 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

Kapitel 11 SGB IX – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie nach dem

Kapitel 12 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung

erbracht werden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

11.12.2018

Zuständigkeit

Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen zur sozialen Teilhabe können gemäß § 6 SGB IX sein:


Zuständige Stelle(n)