Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

25.01.2024

Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)


Volltext

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Wann und ob die beschäftigte Frau Sie als Unternehmen über die Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, steht ihr frei.

Haben Sie die Information über die Schwangerschaft oder Stillzeit erhalten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:


Hinweise (Besonderheiten)

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für

Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen:


Verfahrensablauf

Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie schriftlich oder mündlich machen. Bei mündlicher Meldung:

Bei schriftlicher Meldung:


Erforderliche Unterlagen

Das zuständige Amt kann weitere Informationen und Unterlagen anfordern.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Dezernat LAGuS 504 - Stralsund
Adresse
Frankendamm 17
18439 Stralsund, Hansestadt