Kraftfahrzeug: Außerbetriebsetzung beantragen


Formulare

Spezielle Hinweise für Amt Franzburg-Richtenberg:

Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

01.04.2026;20.08.2026

Voraussetzungen

Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug,


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

;

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Zuständigkeit

Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte.

Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.


Gebühr

Verwaltungsgebühr
17.4 EUR (FIX)

für Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort bei der zuständigen Zulassungsbehörde;15,90 EUR für die Außerbetriebsetzung, 1,20 EUR für die Berichtigung der Erfassungsunterlagen, 0,30 EUR für das Klebesiegel

Verwaltungsgebühr
2.7 EUR (FIX)

für Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.


Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen Sie vorlegen, wenn Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen wollen und es nicht wieder in Betrieb genommen werden soll:

Bei Außerbetriebsetzung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs der Klassen M1, N1 oder L5e, wenn Sie beabsichtigen, das Fahrzeug nicht wieder in Deutschland in Verkehr zu bringen, müssen Sie zusätzlich folgende Nachweise vorlegen:


Verfahrensablauf

Sie als Halter oder als Verfügungsberechtigter begeben sich zur Zulassungsbehörde und nehmen die Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeugs mit, dem ein Kennzeichen zugeteilt wurde. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen, entstempelt die Kennzeichenschilder und händigt die vorgelegten Unterlagen wieder aus. Nach Aushändigung dieser Unterlagen ist die Außerbetriebsetzung abgeschlossen.


Volltext

Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt für:

Dem Fahrzeug muss vorher ein Kennzeichen zugeteilt worden sein.

Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.

Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.

Haben Sie das Fahrzeug abgemeldet, müssen Sie dafür keine Versicherung und keine Steuern mehr zahlen. Die Zulassungsbehörde informiert Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung darüber, dass das Fahrzeug abgemeldet wurde.

Fahrzeuge, die ein Kennzeichen führen und außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht automatisch ihr Kennzeichen. Das Kennzeichen wird anschließend vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben und kann einer anderen Halterin beziehungsweise einem anderen Halter oder Fahrzeug zugeteilt werden.

Wollen Sie die Kennzeichen erneut verwenden, sollten Sie die Kennzeichen reservieren lassen.  


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen, endet der Versicherungsvertrag nicht automatisch, Er geht vielmehr für die folgenden 18 Monate in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, während derer weiterhin Versicherungsschutz bezüglich der Kfz-Haftpflicht und Teilkasko besteht, wenn Sie dies abgeschlossen haben. Sie dürfen das Fahrzeug während dieser Phase allerdings nicht im öffentlichen Straßenverkehr nutzen.

Wird das Fahrzeug innerhalb der 18 Monate erneut zugelassen, gilt der Versicherungsschutz wieder uneingeschränkt. Für die Wiederzulassung müssen Sie bei der Versicherung eine Versicherungsbestätigung beantragen. Wird das Fahrzeug innerhalb der 18 Monate nicht erneut zugelassen, erlischt der Versicherungsvertrag nach Ablauf der 18 Monate automatisch, ohne dass Sie diesen kündigen müssen.

Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, muss dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen. Über die Überlassung erhält die letzte Halterin beziehungsweise der letzte Halter zur Vorlage bei einer Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis.

Herstellerfirmen von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke von der letzten Halterin oder dem letzten Halter zurückzunehmen. Dazu schaffen sie einzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung Rücknahmemöglichkeiten durch anerkannte Rücknahmestellen oder anerkannte Demontagebetriebe. Betreiberinnen und Betreiber von Demontagebetrieben dürfen Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage überlassen.

Betreiberinnen und Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestellen wiederum sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.


Zuständige Stelle(n)

Zulassungsbehörde
Adresse
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
Adresse
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt