Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land beantragen


Volltext

Die Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im EU-Ausland kaufen oder mit einem im EU-Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie oder Ihre Vertretung für dieses Fahrzeug die Zulassung in Deutschland beantragen. Die Antragstellung ist auch online möglich.

Gebrauchte Fahrzeuge aus einem EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden. Hierzu teilt die Zulassungsbehörde des Verwaltungsbezirks, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben (bei Firmen oder Vereinen: Betriebs- oder Vereinssitz), dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu.

Amtliche Kennzeichen müssen mit einer Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen sein. Die Ausgestaltung von Kennzeichen und ihre Anbringung am Fahrzeug sind gesetzlich vorgeschrieben. Alle neu zugelassenen oder umgemeldeten Fahrzeuge erhalten ein Kennzeichen mit Euro-Feld. Bei früher zugeteilten Kennzeichen (ohne Euro-Feld) muss bei Auslandsfahrten zusätzlich das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat "D" gut sichtbar am Auto angebracht sein.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen vorzulegen, wie zum Beispiel:


Voraussetzungen

Eine Zulassung erfolgt


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.


Verfahrensablauf

Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe über rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergehenden Zulassungsvorgängen und der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Dokumente vorzulegen. Gegebenenfalls müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit der Plakette nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Hauptuntersuchung und der Stempelplakette, die unter anderem die Bezeichnung der Zulassungsbehörde enthält, versehen. Die ausländischen Zulassungsbescheinigungen werden eingezogen.


Fristen

Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Zulassungsbehörde.


Hinweise (Besonderheiten)

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen, verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
 
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über eventuell bestehende rückständige Gebühren und Auslagen und über kraftfahrzeugsteuerrelevante Daten informieren darf.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

15.07.2025

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Örtlich zuständig ist i.d.R.

Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Zulassungsbehörde
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt


Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen, Stadt
03831 115


Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
03831 115


Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt
03831 115