Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Eignungsfeststellung beantragen
Handlungsgrundlage(n)
- Eignungsfeststellung gemäß § 63 Wasserhaushaltsgesetz
- § 42 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV)
- § 107 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Tarifstelle 216 der Wasserwirtschaftskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WaKostVO M-V)
Fachlich freigegeben am
21.11.2018Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
Voraussetzungen
Die Anlage muss entsprechend den verwendeten Materialien dicht und gegenüber physikalischen und chemischen Einflüssen beständig sein. Die Anlage erfordert in der Regel eine zweite Barriere mit einem Leckerkennungssystem. Die hierfür verwendeten Systeme, Komponenten und Materialien müssen geeignet sein.
Erforderliche Unterlagen
Ein technisches Gutachten, aus dem hervorgeht, dass die Anlage, deren Komponenten bzw. die verwendeten Materialien den Anforderungen nach Wasserrecht entsprechen und damit geeignet sind. Sämtliche Unterlagen zur Anlage, die die Anzeigepflicht fordert.
Volltext
Für Bauprodukte oder Systeme, die keine allgemeinbauaufsichtliche Zulassung besitzen, nicht in der Bauregelliste enthalten sind bzw. bei Produkten aus der EU, für die kein Gleichwertigkeitsnachweis vorliegt, ist eine Eignungsfeststellung erforderlich.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V
Zuständigkeit
Zuständige Stelle ist die Untere Wasserbehörde.
Zuständige Stelle(n)
Fachgebiet 44.10 - Wasserwirtschaft
Adresse
Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebeker Str. 30
18528 Bergen auf Rügen