Baulast: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

19.01.2015

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

je Grundstück für den Auszug aus dem Baulastverzeichnis oder die schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht


Verfahrensablauf

Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (sh. Pkt. zuständige Stelle)


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang des Auskunftsbegehrens ab (z. B. von der Anzahl der zum Grundstück gehörenden Flurstücke oder der Anzahl der auf dem Grundstück liegenden Baulasten).


Volltext

Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.


Voraussetzungen

Für die Auskunft muss das berechtigte Interesse nachgewiesen werden, zum Beispiel Käufer des betroffenen oder des Nachbargrundstücks


Zuständigkeit

Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörde


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern


Formulare

keine


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 43.20 - Bauordnung Festland
Adresse
Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt