Sofortige Unterbringung in eine psychiatrische Einrichtung anordnen


Volltext

Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden, können nur dann gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben,  ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

Die fehlende Bereitschaft, trotz einer schweren psychischen Erkrankung behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.

Die sofortige Unterbringung in eine psychiatrische Einrichtung kann nur auf schriftliche Anordnung des Landrates oder der Landrätin oder des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin oder auf Beschluss des örtlich zuständigen Gerichtes nach Antragstellung erfolgen.

Die Anordnung der sofortigen Unterbringung setzt das Vorliegen einer psychiatrisch bedingten akuten Eigen- u./o. Fremdgefährdung voraus sowie das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses, das auf einer frühestens am Vortag durchgeführten eigenen Untersuchung beruht, welches die akute Eigen- u./o. Fremdgefährdung als auch die Behandlungsnotwendigkeit bezeichnet und eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Die Behörde, die die vorläufige Unterbringung veranlasst hat, hat unverzüglich beim örtlich zuständigen Gericht einen Antrag auf Anordnung der Unterbringung zu stellen. Eine von Amts wegen erfolgte vorläufige Unterbringung muss spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages durch das Gericht überprüft werden. Im Unterbringungsverfahren findet zeitnah eine persönliche Anhörung der untergebrachten Person statt. Für die Wahrnehmung ihrer Rechte wird der untergebrachten Person vom Gericht ggf. ein Verfahrenspfleger oder eine Verfahrenspflegerin bestellt. Gegen Unterbringungsbeschlüsse des Gerichts steht der Rechtsweg offen.

Voraussetzungen sind:


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Das Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin aus einer anerkannten Einrichtung kann das Zeugnis des Gesundheitsamtes ersetzen. Es muss aber von einem Arzt oder einer Ärztin mit psychiatrischer Gebietsbezeichnung unterschrieben sein

Hinweis: Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es unverzüglich nachzureichen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden werden keine Kosten erhoben.

Die Kosten der Unterbringung in einer Einrichtung und die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen trägt der Untergebrachte, soweit nicht ein Träger der Sozialversicherung oder ein sonstiger Dritter zur Kostentragung verpflichtet ist.

Insoweit das Tätig werden der Polizeibehörde erforderlich ist, entscheidet diese, auf Grundlage eigener Bestimmungen/Verordnungen/Gesetze über die Heranziehung des Untergebrachten zu den Kosten bzw. die Auferlegung von Gebühren für das eigene Tätigwerden.


Verfahrensablauf

Die untere Verwaltungsbehörde muss die Unterbringung zunächst beim Betreuungsgericht beantragen. Erst dann kann die Behörde diese anordnen.

Dies gilt auch für

Ordnet das Gericht die Unterbringung an, ist die Verwaltungsbehörde für die Unterbringung zuständig. Sie wählt z.B. die geeignete Einrichtung aus. Bei der Auswahl berücksichtigt sie auch die Wünsche der psychisch kranken Person sowie therapeutische Gesichtspunkte. Außerdem versucht die Behörde, sie möglichst in der Nähe ihres Wohnortes unterzubringen.

Eine Entlassung kommt dann in Betracht, wenn

Die psychisch kranke Person kann jedoch auch freiwillig in der Einrichtung bleiben.

Neben der Verwaltungsbehörde können auch folgende Institutionen bei Gericht eine Unterbringung beantragen ("zivilrechtliche" Unterbringung):


Fristen

umgehend/unverzüglich (ohne schuldhafte Verzögerung)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V


Fachlich freigegeben am

06.01.2014

Zuständigkeit

Landrat oder Landrätin oder Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin (Bürgermeister oder Bürgermeisterin).


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 32.10 - Integrierte Leitstelle
Adresse
Am Umspannwerk 13a
18437 Stralsund, Hansestadt

Zuständiger Mitarbeiter

Herr Maik Junge (Sachbearbeiter/-in)
Telefon 03831 2838-2222