Abwasser: Genehmigung für das Einleiten in private Abwasseranlagen beantragen


Volltext

Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht. Die Genehmigung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.

Öffentliche Abwasseranlagen sind für die Allgemeinheit verfügbar, private für eingeschränkten Benutzerkreis, zum Beispiel Betriebe in einem Chemiepark.

Für bestimmte  Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen oder privaten Kläranlage gereinigt werden kann.

Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt grundsätzlich den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 LWaG.

Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für die Erteilung einer Genehmigung zur Indirekteinleitung, wenn die Einleitung aus der nachgeschalteten Kläranlage in ein Küstengewässer erfolgt.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn:


Verfahrensablauf


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

EUR 70,00 bis 15.000,00


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.


Weiterführende Informationen


Fristen

Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in eine private Abwasseranlage nur mit erteilter Genehmigung erfolgen darf.


Formulare


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

06.03.2023

Zuständigkeit

Wollen Sie Ihr Abwasser in eine Abwasseranlage einleiten (Indirekteinleitung), die in ein Küstengewässer einleitet?

bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der Unteren Wasserbehörde"


Ansprechpunkt

Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt grundsätzlich den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 LWaG.

Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für die Erteilung einer Genehmigung zur Indirekteinleitung, wenn die Einleitung aus der nachgeschalteten Kläranlage in ein Küstengewässer erfolgt.


Zuständige Stelle(n)

Bauamt
Adresse
Garthofstraße 18
18461 Franzburg

Zuständige Mitarbeiter

Frau A. Bartz (Sachbearbeiter/-in Bauamt)
Telefon 038322 54-140
Telefax 038322 54-703

Frau S. Kemsies (Sachbearbeiter/-in Bauamt)
Telefon 038322 54-141
Telefax 038322 54-703

Frau K. Martens (Sachbearbeiter/-in Bauamt)
Telefon 038322 54-142
Telefax 038322 54-703

Frau K. Peters (Sachbearbeiter/-in Bauamt)
Telefon 038322 54-113
Telefax 038322 54-703

Dezernat StALUVP 42 - Vollzug, Wasserrrecht, Bodenschutz, Altlasten
Adresse
Badenstr. 18
18439 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde, Stadt Seebad