Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen (älter als 30 Jahre) beantragen


Volltext

Für Anfahrten zu und Abfahrten von Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen, können Oldtimer mit einem roten Oldtimerkennzeichen geführt werden.

Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen für Anfahrten zu und Abfahrten von und Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen, keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie mit einem roten Oldtimerkennzeichen geführt werden. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeugs. Dem Fahrzeug wird ein individuelles Kennzeichen zugeteilt, das nur an Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es ausgegeben wurde und ein Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen ausgegeben wurde. Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nur aus Ziffern, die mit "07" beginnt.

Seit 2007 können bis zu 10 Fahrzeuge einem 07 Kennzeichen zugeteilt werden.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

wenn das Fahrzeug zugelassen ist zusätzlich:

wenn das Fahrzeug vor dem 1. Oktober 2005 stillgelegt wurde, zusätzlich:

bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:

bei Firmen:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag, zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen für die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an, die von der Zulassungsbehörde festgesetzt werden. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand: von 25,60 Euro bis 205,00 Euro. Die Kosten für die Kennzeichen, Gutachten oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.


Verfahrensablauf

Liegt für das Fahrzeug ein Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer (§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs und eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung vor und sind die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, teilt die Zulassungsbehörde nach Antragstellung zur Verwendung rote Kennzeichen zu. Das Kennzeichen darf nur an den Fahrzeugen verwendet werden, für die es ausgegeben worden ist. Nach Vorlage der Kennzeichenschilder werden diese mit der Stempelplakette abgestempelt und die Zulassungsbehörde händigt zum zugeteilten roten Kennzeichen ein Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen (Anlage 10a FZV) aus. Der Antragsteller verwendet für die Beschreibung eines jedes seiner Fahrzeuge eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes. Vor Antritt einer Fahrt sind in dem besonderen Fahrzeugscheinheft die Angaben zum Fahrzeug vollständig und in dauerhafter Schrift einzutragen.


Bearbeitungsdauer

Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Zuteilung roter Versicherungskennzeichen ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung des Versicherungsunternehmens, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.


Fristen

Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich befristet und widerruflich. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle. Ansonsten sind keine Fristen zu beachten.


Hinweise (Besonderheiten)

Die Halterin/der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihr/ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Führerin/der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

07.02.2019

Zuständigkeit

Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.


Zuständige Stelle(n)

Zulassungsbehörde
Adresse
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
Adresse
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt