Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Änderung beantragen


Volltext

Seit dem Jahr 2014 ist die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber erhält die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) elektronisch von der Finanzverwaltung. Der Arbeitgeber benötigt für den Abruf der Daten nur noch das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers sowie die Auskunft, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen liegen dem Arbeitgeber diese Informationen bereits vor. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers.


Fristen

Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung können nur bis zum 30.11. des Jahres gestellt werden.


Hinweise (Besonderheiten)

Zuständigkeit Finanzämter:

Zuständigkeit Meldebehörde:

Anschriftenänderungen und standesamtliche Veränderungen wie zum Beispiel

werden nach wie vor von den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden verwaltet und automatisiert an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt.

Es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn bei dem/der Steuerpflichtigen

Andere Änderungen der ELStAM können angezeigt werden, wie zum Beispiel:

Weitere Informationen finden Sie hier:


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

14.12.2018

Zuständigkeit

Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers

Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:

Übersicht der Finanzämter in M-V:

https://www.steuerportal-mv.de/cms2/Steuerportal_prod/Steuerportal/content/de/Finanzaemter/index.jsp

 


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Online-Finanzamt „ELSTER“