Fernlehrgänge zur Freizeitgestaltung/ Unterhaltung anzeigen


Volltext

Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sogenannten Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.


Handlungsgrundlage(n)

§ 12 Abs. 1 Satz 3 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Auch bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie eventuell der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Fristen

Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

30.03.2016

Zuständigkeit

Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
 


Zuständige Stelle(n)

Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Adresse
Peter-Welter-Platz 2
50676 Köln, Stadt