Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

20.04.2026;20.04.2026

Zuständigkeit

die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde


Gebühr

Gebühr
100 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Gebühr befreit werden oder Sie zahlen eine ermäßigte Gebühr.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

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Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Volltext

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten. Dazu müssen Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland abgeschlossen haben.

Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.

Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie:

Wenn sich die Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, gilt sie als anerkannte Forschungseinrichtung. In diesem Fall benötigen Sie nur eine Aufnahmevereinbarung.

Wenn sich die Forschungseinrichtung nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert, muss sie schriftlich bestätigen, dass sie alle Kosten übernimmt, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen:

Mit der Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 180 Tage in einem anderen EU-Staat forschen und lehren.

Wenn sich Ihr Forschungsvorhaben während des Aufenthalts ändert, behalten Sie dennoch die Aufenthaltserlaubnis.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von Familienangehörigen begleiten lassen:


Voraussetzungen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 35.20 - Ausländerangelegenheiten
Adresse
Marienstr. 1
18439 Stralsund, Hansestadt