Niederlassungserlaubnis beantragen


Volltext

Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten. Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, können Sie die Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten:

Informieren Sie sich bitte gesondert über die je nach Fallkonstellation geltenden Erteilungsvoraussetzungen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kostenhöhe (fix):

Bemerkung:

Die Gebühren variieren zwischen den unterschiedlichen Personengruppen beziehungsweise deren Art der Beschäftigung.
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge).


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.


Fristen

Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen
Bemerkung: Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. Geltungsdauer: Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.


Hinweise (Besonderheiten)

      Es gibt folgende Hinweise:


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

04.11.2024

Zuständigkeit

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.


Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 35.20 - Ausländerangelegenheiten
Adresse
Marienstr. 1
18439 Stralsund, Hansestadt